Die Rücknahme eines rechtswdrigen Steuerbescheids – als Ermessensentscheidung

Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist nach dem Wortlaut des § 130 Abs. 1 AO („kann“) eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde i.S. des § 5 AO, die grundsätzlich nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (§§ 102, 121 FGO). 

Die Rücknahme eines rechtswdrigen Steuerbescheids – als Ermessensentscheidung

Sie kann im finanzgerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung der Rücknahme rechtswidrig gewesen ist, weil das Finanzamt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat1.

Stellt das Gericht einen Ermessensfehler fest, ist es grundsätzlich auf die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung beschränkt.

Die Ablehnung der Rücknahme eines (rechtswidrigen) unanfechtbaren Verwaltungsakts ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Betroffene die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt hätte vorbringen können2.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Januar 2021 – VII R 38/19

  1. vgl. BFH, Urteil vom 06.12.2012 – V R 1/12, BFH/NV 2013, 906[]
  2. BFH, Urteil vom 23.09.2009 – XI R 56/07, BFH/NV 2010, 12, unter II. 3.a aa; BFH, Beschluss vom 22.06.1999 – VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583[]

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