Für die Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften über das Niederlassungsrecht auf eine steuerberatende Tätigkeit in Deutschland reicht es nicht aus, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Dienstleister in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt.
Vielmehr muss der Dienstleister in Deutschland auch über eine ständige Präsenz (Geschäftsräume) verfügen1.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Januar 2017 – II R 3/14
- BFH, Urteil vom 19.10.2016 – II R 44/12, BFHE 255, 367, Rz 40 bis 43[↩]