Umsatzsteuererstattungen führen nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht zu tarifbegünstigten Einkünften.
In dem jetzt vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Rechtsstreit betreibt der Kläger einen Spielsalon. Er gab in seiner Erklärung zur Feststellung seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Gewinn von 350.000,00 € an, in dem eine Umsatzsteuererstattung für die Jahre 1996 bis 2002 in Höhe von fast 380.000,00 € nebst Zinsen von ca. 70.000,00 € enthalten war.
Diese Erstattungsbeträge beruhen auf einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs („Linneweber und Akritidis„), wonach Umsätze aus Geldspielerlösen umsatzsteuerfrei sein sollen. Die hieraus resultierenden Steuererstattungen der Jahre 1996 bis 2002 wurden nach dem Ergehen des EuGH-Urteils 2005 ausgezahlt. Im Streitjahr ergab sich daraus ein Gewinn, der weit über den sonst vom Kläger erwirtschafteten Überschüssen lag. Ohne die Erstattung der Umsatzsteuer hätte der Kläger im Streitjahr einen Verlust erwirtschaftet.
Wie bereits das Finanzamt wollten jedoch auch die Düsseldorfer Finanzrichter die Erstattung und Zinsen nicht als tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 EStG ansehen. Das Finanzgericht hatte erhebliche Bedenken, ob die Vorschrift des § 34 EStG auf Gewinneinkünfte überhaupt anwendbar ist. Jedenfalls aber seien weder die Umsatzsteuererstattung noch die Zinsen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit des Klägers.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2009 – 11 K 1764/08 F