Die Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung

Bei der Einführung der seit 2005 geltenden Form der Besteuerung von Altersrenten durch das Alterseinkünftegesetz sah der Gesetzgeber in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG eine Übergangsregelung vor, wonach die bisherige Ertragsrentenbesteuerung beibehalten werden konnte, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, wobei der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten werden musste.

Die Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung

Der Bundesfinanzhof hatte sich jetzt erneut hiermit zu befassen. Er hält diese Öffnungsklausel in einem aktuellen Urteil weiterhin nicht nur für unbedenklich, sondern hat gleichzeitig ihren Anwendungsbereich bei (befreienden) Lebensversicherungen eingeschränkt:

So begegnet der gesetzlich geforderte Zehnjahreszeitraum der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Weiter ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs der jeweilige Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auch dann maßgeblich, wenn nur für einen Teil des Jahres Beiträge gezahlt worden sind.

Zahlungen in eine (befreiende) Lebensversicherung sind bei der Berechnung der geleisteten jährlichen Beiträge nicht zu berücksichtigen, wenn die Lebensversicherung steuerfrei ausgezahlt wurde bzw. werden kann.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. Februar 2010 X R 58/08