Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer „Sicherheits-Kompakt-Rente“ (SKR), die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum 01.01.2009 aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG und den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG zuzuordnen sind1.
Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil in BFHE 263, 216, BStBl II 2019, 231 ausgeführt hat, sind Finanzierungskosten für den Erwerb einer SKR, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum 01.01.2009 aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (EStG 2004) und den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind. Danach stellen Finanzierungskosten für eine SKR nur insoweit Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 EStG dar, wie sie anteilig auf die Finanzierung der Rentenversicherungen entfallen. Soweit die Schuldzinsen auf die Finanzierung der Lebensversicherungen entfallen, handelt es sich um vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004, so dass ab dem 01.01.2009 das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG greift2.
Diese Grundsätze auch auf die im hier entschiedenen Streitfall vorliegenden SKR anzuwenden. Zwar dienen die Auszahlungen aus den Lebensversicherungen auch im vorliegenden Fall der Finanzierung der Einmalzahlung der Sofortrente, so dass ein Bezug zu den Renteneinkünften besteht. Das Finanzierungskonzept setzt aber als notwendiges Zwischenziel die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen voraus. Die Lebensversicherungen treten somit als eigenständige Erwerbsquelle steuerpflichtiger Einnahmen zwischen die Schuldzinsen und die Renteneinnahmen und verdrängen damit den (etwaigen) -entfernteren- Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Einnahmen aus den Rentenversicherungen. Die Verwendung der Erträge aus den Lebensversicherungen zur Tilgung der „Rentendarlehen“ vermag somit den unmittelbaren Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen (soweit sie darauf entfallen) nicht zu verdrängen, selbst wenn der Kläger dadurch die Dauer der Fremdfinanzierung der Rentenversicherungen abkürzt. Dies stellt lediglich, wie auch die Verwendung anderer Eigenmittel zu diesem Zweck, eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung dar. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.02.20093 zu Grunde lag.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Oktober 2020 – VIII R 30/17
- Anschluss an BFH, Urteil vom 11.12.2018 – VIII R 7/15, BFHE 263, 216, BStBl II 2019, 231[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 263, 216, BStBl II 2019, 231[↩]
- BFH, Urteil vom 25.02.2009 – IX R 62/07, BFHE 224, 351, BStBl II 2009, 459[↩]
Bildnachweis:
- Geldscheine: analogicus