Die Finanzverwaltung hat nach sieben Jahren nochmals die Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Oktober 1999 zur Vereinbarkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechungsvorschriften für gemietete Anlagegüter mit dem Gebot des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 59 (jetzt 49) EGV (C-294/97, BStBl II S. 851) gezogen und die bisher hierzu ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 26. April 2000 (BStBl I S. 486), auch im Hinblick auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 2005 (BStBl II S. 716), mit neuen gleich lautenden Erlassen vom 18. Oktober 2006 ergänzt.
Nach deb Erlassen aus dem Jahr 2000 ist die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegen einen inländischen Mieter, Pächter oder Leasing-Nehmer nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO auszusetzen, soweit sie die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG betrifft und der Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber in einem EU- bzw. EWR-Staat oder einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder werden diese Erlasse mit der Maßgabe aufgehoben, dass
- in den Fällen eine Hinzurechnung endgültig unterbleibt, in denen der Vermieter, Verpächter
oder Leasing-Geber, der im EU-Ausland, einem EWR-Staat oder in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das vermietete Anlagegut nachweislich in einem Betriebsvermögen hält, und - in den übrigen Fällen die Hinzurechnung endgültig vorzunehmen ist.
Im Übrigen ist bei erstmaliger Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags in Fällen, in denen der Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber im EU- Ausland, einem EWR-Staat oder einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG nicht vorzunehmen, wenn dieser ausländische Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber das vermietete Anlagegut nachweislich in einem Betriebsvermögen hält. Dies gilt nicht für die Fälle des § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG, in denen unabhängig davon, ob die Miet- oder Pachtzinsen bei Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind, eine Hinzurechnung stattfindet.
Gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder
z.B. Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen – G 1422 – 75 – V B 4