Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Vorabgewinnanteile für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen sind.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. April 2009 – IV B 109/08