Werbung i.S. von § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO ist auch durch die Vermietung von Standflächen bei Kongressen möglich.
Die Vermietung von Informationsstände auf wissenschaftlichen Tagungen durch den gemeinnützigen Veranstalter ist zwar kein Zweckbetrieb nach § 65 AO; sie erfüllt aber die Voraussetzungen für die pauschale Besteuerung nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO.
Der veranstaltende Verein unterhielt mit der Vermietung der Standflächen bei den Kongressveranstaltungen keinen Zweckbetrieb nach § 65 AO.
Ein Zweckbetrieb liegt gemäß § 65 AO vor, wenn der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO), diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können (§ 65 Nr. 2 AO) und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO). Für die Annahme eines Zweckbetriebs müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein1.
Im Streitfall diente die Vermietung von Standflächen in ihrer Gesamtrichtung nicht der Verwirklichung satzungsmäßiger gemeinnütziger Aufgaben des veranstaltenden Vereins, sondern der Beschaffung zusätzlicher Mittel für seine Tätigkeit. Das Finanzgericht konnte hierfür darauf abstellen, dass der veranstaltende Verein die Standplätze zu einem weit über den eigenen Kosten liegenden Entgelt überlassen hatte.
Soweit der veranstaltende Verein hiergegen einwendet, ohne Standmieten sei ihm die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben nicht möglich, versteht der Bundesfinanzhof den schriftlichen Vortrag des in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen veranstaltenden Vereins dahingehend, dass er sich damit nur gegen den Angriff des Finanzamt gegen die teilweise Klagestattgabe durch das Finanzgericht wendet, nicht aber, dass er eine weitergehende Klagestattgabe erreichen will. Unabhängig von der Frage der Auslegung seines Vortrages kommt aber die Annahme eines Zweckbetriebs nicht in Betracht, da aus dem Überschreiten der Kostendeckung auf den für § 65 AO schädlichen Hauptzweck der Mittelbeschaffung zu schließen ist. Denn die Annahme eines Zweckbetriebs i.S. von § 65 AO kommt nicht in Betracht, wenn die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit selbst nicht der Zweckerreichung, sondern lediglich zur Mittelbeschaffung dient2.
Das Finanzgericht hat zudem zutreffend die Anwendung von § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO bejaht.
Nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO kann bei einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der sich aus Werbung für Unternehmen ergibt, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet, der Besteuerung ein Gewinn von 15 % der Einnahmen zugrunde gelegt werden.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der veranstaltende Verein wirbt i.S. von § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO durch Vermietung der Standflächen im Zusammenhang mit seiner steuerbegünstigten Tätigkeit.
Der Wortlaut des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO lässt offen, wer die Werbeleistung aktiv erbringen muss und lässt somit auch die Auslegung zu, dass passive Duldungsleistungen ausreichen. Dies wird durch den Normzweck und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Bei der Werbung kann es sich nach der amtlichen Gesetzesbegründung3 insbesondere um Banden- oder Trikotwerbung handeln. Dem ist die im Streitfall vorliegende Vermietung von Standflächen gleichzustellen. Denn auch bei der Bandenwerbung ist nicht danach zu unterscheiden, ob die steuerbegünstigte Körperschaft die Banden mit selbst erstelltem Werbematerial bestückt oder die Bandenfläche überlässt, damit der Leistungsempfänger sein eigenes Werbematerial anbringt. Beide Fälle erfüllen den mit der Vorschrift verfolgten Zweck der Vermeidung einer Überbesteuerung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gefahr einer Überbesteuerung bei einer bloßen Überlassung aufgrund der dann geringeren Kosten sogar noch verstärkt droht4.
Die Werbung bei den Zweckbetriebsveranstaltungen stand mit diesen und damit mit der steuerbegünstigten Tätigkeit im Zusammenhang. Pharmaunternehmen wären ohne Durchführung des Kongresses nicht bereit gewesen, die vereinbarten Beträge zu bezahlen. Zudem sind die Kosten des Kongresses und damit die Anmietung von Räumlichkeiten für den Kongress etc. durch diesen veranlasst.
Die Einwendungen des Finanzamt hiergegen greifen nicht durch. Soweit das Finanzamt darauf hinweist, nach der Gesetzesbegründung müsse es für die Werbung unabdingbare Geschäftsgrundlage sein, dass die steuerbegünstigte Veranstaltung stattfinde, liegt diese Voraussetzung nach den Verhältnissen des Streitfalls vor. Denn die unabdingbare Geschäftsgrundlage erfordert nur den nach dem Wortlaut des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO erforderlichen Zusammenhang. Dass dieselbe Werbung in einem anderen Kontext auch ohne steuerbegünstigte Tätigkeit erfolgen kann, ist als hypothetische Überlegung ohne Bedeutung.
Zudem kommt es auf das Werbeverbot nach § 10 Abs. 1 HeilMWerbG nicht an, da dieses einer bloßen Informationsverschaffung an Interessierte nicht entgegensteht5. Selbst wenn ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorläge, wäre dies nach § 40 AO unbeachtlich.
Über die Frage des Sponsorings ist nicht zu entscheiden, da sich der erstinstanzliche Klageantrag auf die steuerlichen Auswirkungen der Standmieten beschränkte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Juni 2019 – V R 70/17
- BFH, Urteil vom 30.11.2016 – V R 53/15, BFHE 255, 513, BStBl II 2017, 1224, Rz 16[↩]
- BFH, Urteil vom 05.08.2010 – – V R 54/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, Rz 31[↩]
- s. BT-Drs. 14/4626, S. 7[↩]
- vgl. auch zur Standvermietung an Unternehmen zur Selbstdarstellung oder Produktwerbung Schmidt/Fritz, Der Betrieb 2001, 2062, 2064[↩]
- vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.10.2011 – I ZR 223/06, MultiMedia und Recht 2012, 370[↩]
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