Wird ein Teil der Abfindung eines Arbeitnehmers im Wege der Entgeltumwandlung dem arbeitnehmerfinanzierten Aufbaukonto der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktzusage zugeführt, liegt im Zeitpunkt der Entgeltumwandlung insoweit kein Zufluss von Arbeitslohn vor.
Erst mit der Auszahlung des Versorgungsguthabens aus dem Aufbaukonto hat die Arbeitnehmerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt; in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall handelt es sich bei dem Pensionsplan um eine sog. Direktzusage1.
Diese Einnahmen sind -auch soweit der entgeltumgewandelte Betrag betroffen ist- im Jahr der Auszhalung zu erfassen (§ 11 Abs. 1 EStG).
In Höhe der Entgeltumwandlung ist es im Jahr der Entgeltumwandlung nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei der Klägerin gekommen; die bloße Einräumung von Ansprüchen gegenüber dem Arbeitnehmer führt bei diesem regelmäßig noch nicht zum Zufluss. Erst der Eintritt des Leistungserfolgs durch die Erfüllung der Ansprüche bewirkt den Zufluss beim Arbeitnehmer2.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. April 2021 – IX R 3/20
- zur Abgrenzung zwischen Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG und sonstigen Bezügen i.S. des § 22 EStG s. BFH, Beschluss vom 03.07.2008 – X B 172/07, BFH/NV 2008, 1672; BMF, Schreiben vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147, Rz 146; Karst/Stöckler in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 5 B Unmittelbare Versorgungszusage, Rz 162 ff.[↩]
- vgl. nur BFH, Urteile vom 12.04.2007 – VI R 6/02, BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581, unter II. 1.a, Rz 13, zur Ablösung einer Pensionszusage; vom 29.07.2010 – VI R 39/09, BFH/NV 2010, 2296, Rz 28/29, zur „arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung“ durch aufgeschobene Vergütung in Gestalt jährlicher Sonderzahlungen[↩]