Fehlende Urteilsgründe

Der Verfahrensmangel, dass das Urteil des Finanzgerichts nicht mit Gründen versehen ist, liegt nur vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie dem Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. 

Fehlende Urteilsgründe

Dies erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden müsste; vielmehr liegt ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dagegen ist ein dahin gehender Verfahrensmangel nicht gegeben, wenn noch zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren1.

Nach diesen Maßstäben liegt in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO nicht vor. Das Finanzgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass der fragliche Umsatz im Ergebnis der Beheizung verschiedener gemeindlicher Objekte gedient habe, wozu es sowohl des Betriebs der Heizanlage als auch deren Beschickung mit Heizmaterial bedurft habe. Dafür sprächen auch die vertragliche Leistungsbeschreibung sowie die Abrechnungsmodalitäten. Der Gemeinde C sei es gerade darauf angekommen, die Verantwortung für den optimalen Betrieb der Heizung in eine Hand zu legen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. April 2022 – V R 2/22

  1. ständige Rechtsprechung, BFH, Beschlüsse vom 25.06.2019 – X B 96/18, BFH/NV 2019, 911, Rz 14; und vom 19.11.2013 – IX B 79/13, BFH/NV 2014, 371, Rz 3[]