Fehler in der Tatbestandsdarstellung – und die Verfahrensrüge

Fehler bei der Darstellung des Tatbestands sind in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Rahmen der Revision (oder einer Nichtzulassungsbeschwerde) zu rügen, sondern müssen zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden. 

Fehler in der Tatbestandsdarstellung – und die Verfahrensrüge

Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO sind bei einer Verfahrensrüge die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht schlüssig ist, das heißt, wenn die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen als solche -unabhängig von ihrer Beweisbarkeit- nicht ausreichen oder nicht geeignet sind darzutun, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt1. Außerdem muss dargetan werden, dass die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruhen kann2.

Fehler bei der Darstellung des Tatbestands sind in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Rahmen der Revision (oder einer Nichtzulassungsbeschwerde) zu rügen, sondern müssen -wie im vorliegenden Streitfall auch geschehen- zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden. Nur bei besonders schwerwiegenden Mängeln, insbesondere dann, wenn der Tatbestand gänzlich fehlt oder als Grundlage für die rechtlichen Schlussfolgerungen des Tatsachengerichts völlig unzureichend ist, liegt ein Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen § 105 Abs. 3 FGO vor3.

Ausgehend hiervon ist im Streitfall die Bezugnahme auf den Berichtigungsantrag des Klägers nicht geeignet, die insoweit erhobene Rüge zu begründen. Der Kläger hätte mit seiner Rüge vielmehr vortragen müssen, dass beziehungsweise warum ein in dem genannten Sinne besonders schwerwiegender Mangel vorliegt. Daran fehlt es hier.

Über den Berichtigungsantrag hat das Finanzgericht im vorliegenden Fall zwischenzeitlich entschieden. Es hat den Tatbestand in zwei Punkten geändert und den Antrag im Übrigen als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ist auch zutreffend gewesen; Verfahrensmängel ergeben sich daraus nicht, die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss hat der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich ebenfalls zurückgewiesen4.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Februar 2023 – VII R 29/18

  1. BFH, Beschluss vom 27.11.2003 – VII R 49/03, BFH/NV 2004, 521, unter II. 2. und BFH, Beschluss vom 11.10.2013 – III R 69/11, Rz 16[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 05.10.1999 – VII R 25/98, BFH/NV 2000, 235, unter 1.; s. im Übrigen auch Lange in HHSp, § 120 FGO Rz 202; Seer in Tipke/Kruse, § 120 FGO Rz 111, und Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 120 Rz 66[]
  3. vgl. etwa Rauda in HHSp, § 105 FGO Rz 95 ff.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 105 Rz 57; Brandis in Tipke/Kruse, § 105 FGO Rz 16, und Brandt in Gosch, FGO § 105 Rz 60, jeweils m.w.N.[]
  4. BFH, Beschluss vom 11.11.2020 – VII B 191/18[]