Einem Steuerberater steht keine Klagebefugnis hinsichtlich der vermeintlich rechtswidrigen Zulassung eines Konkurrenten zu.
Eine Klagebefugnis setzt die Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte voraus, so dass die bloße Berufung auf eine Rechtsnorm, der eine drittschützende Wirkung zukommen soll (hier: § 39a StBerG), zur Vermittlung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht als ausreichend erachtet werden kann.
Insbesondere bei Konkurrentenklagen ist es unabhängig von der Frage der Schutznorm zunächst Aufgabe des Klägers dem Gericht die Wettbewerbssituation substantiiert darzustellen1. Bei Rechtsschutzbegehren Drittbetroffener bedarf die Darlegung der Verletzung eigener Rechte eines besonders detaillierten Vorbringens2.
Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hat die klagende Steuerberatungsgesellschaft im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert dargelegt, dass sie durch die Tätigkeit des neu zugelassenen Steuerberaters Wettbewerbsnachteile erleidet und dadurch in ihren eigenen Rechten betroffen ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 3. September 2015 – VII B 4/15