Wenn ein Urteil angegriffen wird, das zu mehreren Verwaltungsakten (Streitgegenständen) ergangen ist, ist grundsätzlich erst die Rechtsmittelbegründungsschrift für die Konkretisierung des Umfangs der Urteilsanfechtung maßgebend. Wenn einzelne Streitgegenstände zwar nicht im Rubrum der Rechtsmittelschrift, wohl aber in der Rechtsmittelbegründungsschrift bezeichnet werden, ist das Urteil daher auch hinsichtlich dieser Streitgegenstände als angefochten anzusehen, sofern zuvor nicht ein ausdrücklicher und eindeutiger Rechtsmittelverzicht ausgesprochen worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hemmt die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels grundsätzlich den Eintritt der Rechtskraft für das gesamte angefochtene Urteil. Deshalb schadet es nicht, wenn ein bestimmter Verwaltungsakt zwar nicht in der Rechtsmitteleinlegungsschrift bezeichnet wird, wohl aber in der Rechtsmittelbegründungsschrift. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zuvor ein ausdrücklicher und eindeutiger Rechtsmittelverzicht ausgesprochen wird1.
Auch im umgekehrten Fall -in der Rechtsmittelbegründung werden weniger Streitgegenstände genannt als in der Rechtsmittelschrift- wird erst in der Rechtsmittelbegründung die Konkretisierung der Streitgegenstände vorgenommen2.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall beschränkte sich der Gegenstand der Beschwerde daher nicht allein auf die Einkommensteuer 2018 und 2019, sondern umfasst auch die Festsetzungen der Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer 2018 und 2019. So hat der Kläger die Verspätungszuschläge zwar nicht in der Beschwerdeschrift, wohl aber ausdrücklich im Rubrum der Beschwerdebegründungsschrift als Streitgegenstände benannt. Einen ausdrücklichen und eindeutigen Rechtsmittelverzicht hat er nicht erklärt. Damit steht die Nichterwähnung der Verspätungszuschläge in der Beschwerdeschrift ihrer -weiteren- Einbeziehung in den Rechtsstreit nicht entgegen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. September 2024 – X B 28/24
- zum Ganzen BFH, Beschluss vom 11.05.2010 – X B 183/09, BFH/NV 2010, 2077, Rz 2, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 09.07.2019 – X R 9/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418, Rz 21, m.w.N.[↩]
Bildnachweis:
- Bundesfinanzhof: Andreas Focke