Hinsichtlich der Geltendmachung von Umsatzsteuerforderungen gegenüber einer als Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 1 UStG tätigen GmbH, die zuvor unzutreffend als nicht selbständiges Organ angesehen worden war, besteht kein Vertrauensschutz.
Besteht eine Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG mangels finanzieller Eingliederung für die Unternehmerin nicht, ist das Finanzamt nicht durch Treu und Glauben an der Feststellung seiner berechtigten Umsatzsteueransprüche gehindert. Eine Selbstbindung der Verwaltung ist weder durch tatsächliches Verhalten in der Vergangenheit gegenüber der Unternehmerin erkennbar noch aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften. Insoweit kann schutzwürdiges Vertrauen nur insoweit entstehen, als die Verwaltung selbst im Rahmen des Gesetzes eine diesem nicht widersprechende Regelung trifft. Deshalb kann die Unternehmerin auch aus der Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 16.03.20111 keinen beachtlichen Vertrauenstatbestand selbst dann herleiten, wenn diese Verfügung einen inhaltlichen Regelungsgehalt enthielte, wie ihn die Unternehmerin versteht.
Soweit die Unternehmerin auf den Rechtsgedanken des § 176 AO abstellt, um einen Vertrauenstatbestand zu begründen, ist zu berücksichtigen, dass es in § 176 AO um den besonderen Vertrauensschutzgedanken bei der Änderung von Steuerfestsetzungen geht und ein solcher Fall hier nicht in Streit steht. Schließlich begründet auch die Nichthinzuziehung der Unternehmerin in Verfahren zur Änderung von Steuerfestsetzungen der vermeintlichen Organträgerin keinen beachtenswerten Vertrauenstatbestand.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 16 K 5/142