Kontaktlisten als Druckerzeugnis

Das Umsatzsteuerrecht sieht neben dem Regelsteuersatz von derzeit 19% für bestimmte Produkte einen ermäßigten Steuersatz von 7% vor. Dieser ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt auch für Druckerzeugnisse, etwa für Tageszeitungen. Der Bundesfinanzhof nun zu entscheiden, ob dieser ermäßigte Umsatzsteuersatz auch für Kontaktlisten gilt, also für den Verkauf von Listen mit persönlichen Angaben von kontaktsuchenden Personen. Und der Bundesfinanzhof hatte ein Herz mit den Anschluss Suchenden: Sofern diese Listen für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt werden, handelt es sich, so der BFH, um Lieferungen von Druckerzeugnissen, die lediglich dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen.

Kontaktlisten als Druckerzeugnis

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall bot eine Gesellschaft für Partnervermittlung mittels Zeitungsannoncen eine für Damen kostenlose Partnervermittlung an. Diese trugen in einen Aufnahmebogen ihre Adresse und Telefonnummer sowie Angaben zur Person (Alter, Größe, Figur, Haarfarbe, Augenfarbe, Familienstand, Kinder) ein und konkretisierten ihre Wünsche hinsichtlich der gesuchten Herren. Nachdem die Partnervermittlung die angegebene Telefonnummer überprüft und Bewerbungen mit finanziellen Interessen oder unseriösen Angaben aussortiert hatte, bereitete sie die aus den Aufnahmebögen gewonnenen Informationen drucktechnisch auf und erstellte hieraus eine immer wieder aktualisierte Kontaktliste. Das Finanzamt wie auch das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht Baden-Württemberg1 gingen davon aus, dass der wirtschaftliche Gehalt der Leistung ausschließlich in der Verschaffung von Kontaktmöglichkeiten bestehe und die aus dem Verkauf erzielten Umsätze daher dem Regelsteuersatz unterliegen.

Der BFH hob nun jedoch das Urteil des Finanzgerichts auf und entschied, dass es sich um die Lieferung von Druckerzeugnissen handelt, für die der ermäßigte Steuersatz gilt. Entscheidungserheblich für den BFH war dabei, dass die Kontaktlisten nach Postleitzahlen geordnet Adressen, Telefonnummern und persönliche Angaben von kontaktwilligen Damen aus dem gesamten Bundesgebiet enthielten und somit nicht auf die individuellen Wünsche des jeweiligen Interessenten zugeschnitten waren.

Umsätze aus dem Verkauf von Listen mit persönlichen Angaben von kontaktsuchenden Personen (sog. Kontaktlisten), die für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt werden, unterliegen als Lieferungen von Druckerzeugnissen dem ermäßigten Steuersatz.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Mai 2009 – XI R 75/07

  1. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2007 – 12 K 50/06, EFG 2008, 652[]