Umsatzsteuer für trinkbare Nahrungsergänzungsmittel

Trinkbare Nahrungsergänzungsmittel unterliegen nicht dem für Nahrungsmittel geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, sondern dem 19%igen regulären Umsatzsteuersatz.

Umsatzsteuer für trinkbare Nahrungsergänzungsmittel

Entscheidend für die Frage des Umsatzsteuersatzes ist dabei die Frage, wie derartige trinkbare Nahrungsergänzungsmittel zolltariflich einzuordnen sind: Eine Einreihung in die Gruppe 21.06 der Kombinierten Nomenklatur (KN) führt zu einem 7%igen Umsatzsteuersatz, eine Einreihung in die Position 22.02 KN führt dagegen zum regulären Umsatzsteuersatz von 19%.

Die Position 22.02 KN umfasst „Wasser, einschl. Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke (ausg. Frucht- und Gemüsesäfte und Milch)“.
Die Position 21.06 KN umfasst dagegen „Lebensmittelzubereitungen“, so etwa „Eiweißkonzentrate“ (21061020 und 21061080 KN), „Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt“ (21069030 KN), „Lactosesirup, aromatisiert oder gefärbt“ (21069051 KN), „Glucosesirup und Maltodextrinsirup, aromatisiert oder gefärbt“ (20169055 KN) oder „Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt (ausg. Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup)“ (21069059 KN).

Der Bundesfinanzhof sieht bei trinkbaren Nahrungsergänzungsmitteln eher die Nähe zum Wasser und anderen nichtalkoholischen Getränken:

Die Einreihung eines Erzeugnisses in die Position 2202 KN („andere nichtalkoholhaltige Getränke“) setzt voraus, dass es sich um eine Flüssigkeit handelt, die zum unmittelbaren menschlichen Genuss geeignet und auch bestimmt ist. Lebensmittelzubereitungen, die als Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichnet sind, in flüssiger Form in Trinkfläschchen vertrieben werden und sich unmittelbar zum Trinken eignen, sind in die Position 2202 KN einzureihen, auch wenn sie nach den Empfehlungen des Herstellers nur in kleinen Mengen oder mit einer bestimmten Menge Wasser verdünnt einzunehmen sind. In Bezug auf solche Lebensmittelzubereitungen ist die Position 2202 KN im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3a genauer als die Position 2106 KN.

Auch eine Bindung an die Festlegungen der Nahrungsergänzungsmittelverordnung, die wie bei Arzneimitteln zu einer ermäßigten Umsatzsteuer führen könnte, lehnt der Bundesfinanzhof für die Umsatzbesteuerung ab.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. März 2010 – VII R 35/09