Mehrerer miteinander verbundener Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung mit einer Nennleistung von zusammen mehr als 2 Megawatt können zum Zwecke einer steuerlichen Begünstigung nicht zusammen gerechnet werden, entschied jetzt der Bundesfinanzhof, auch wenn sie erst zusammen in ihrer Nennleistung über die maßgebliche Schwelle kommen.
Der Begriff der Anlage i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht eigenständig und funktionsbezogen auszulegen, so dass Begriffsbestimmungen in anderen Gesetzen nicht herangezogen werden können.
Ein Blockheizkraftwerk, das aus insgesamt drei in einem Gebäude installierten Aggregaten zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme sowie vier Heizkesseln besteht, und das von einem Betreiber zur Versorgung eines angrenzenden Stadtteils mit Strom und Fernwärme betrieben wird, ist als eine Anlage i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG anzusehen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Juni 2009 – VII R 42/08