Der in einer Vergnügungsteuersatzung für die Bemessung der Vergnügungsteuer herangezogene Stückzahlmaßstab führt zu einer verfassyungswidrig ungleichen Belastung der Automatenaufsteller, weil er, unabhängig davon, wie stark im konkreten Fall die Einspielergebnisse der einzelnen Geräte voneinander abweichen, strukturell ungeeignet ist, den notwendigen Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler zu gewährleisten1. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. Februar 2009 vor dem Hintergrund der derzeitigen Gegebenheiten des Spielgerätemarktes allgemein zur Vergnügungsteuer entschieden, unabhängig von den Besonderheiten der Rechts- oder Tatsachenlage in Hamburg, dessen Spielgerätesteuergesetz in jenem Verfahren zur Überprüfung stand2.
Auf die im Zentrum der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen stehenden Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine nach Maßgabe der damaligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung übergroße Schwankungsbreite der Einspielergebnisse der Gewinnspielautomaten festgestellt ist und wer die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt, kommt es auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009 nicht mehr an.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 1 BvR 3425/08