Squeeze-out während der Liquidation

Der Ausschluss von Minderheitsaktionären durch Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG (sog. „Squeeze out“) ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft zulässig. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. September 2006 – II ZR 225/04

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Deutsch-Belgische Arbeitnehmerabfindungen

Zu der Frage der die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer in deutsch-belgischen Sachverhalten wurde zwischen dem Finanzminstern Belgiens und Deutschlands eine Verständigungsvereinbarung zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Hiernach gilt: Die Besteuerung von Abfindungen an Arbeitnehmer ist abhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund der jeweiligen Zahlung. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, kann

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Einheitliche Feststellung der Grunderwerbsteuer

Werden mehrere Personengesellschaften mit identischem Gesellschafterbestand und Grundbesitz in den Bezirken verschiedener Finanzämter durch Kündigung zu einem bestimmten Termin aufgelöst und erwirbt einer der Gesellschafter die Gesellschaftsvermögen durch Anwachsung, sind die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer auch dann nicht zusammengefasst für die Personengesellschaften gesondert festzustellen, wenn die vormaligen Gesellschafter später eine

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Ratenweise Abfindung

Erhält ein Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, so steht ihm hierfür ein Freibetrag zu, der je nach Lebensalter und Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen 7.200 ? und 11.000 ? beträgt. Wird die Abfindung in mehreren Raten in verschiedenen Jahren bezahlt, ist dieser Freibetrag bei der ersten Zahlung zu berücksichtigen.

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Lohnrückzahlung

Die Rückzahlung einer Abfindung ist auch dann im Abflussjahr zu berücksichtigen, wenn die Abfindung im Zuflussjahr begünstigt besteuert worden ist. Eine Lohnrückzahlung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs regelmäßig kein rückwirkendes Ereignis, das zur Änderung des Einkommensteuerbescheides des Zuflussjahres berechtigt.

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Branntwein-Tiger

Die Bundeszollverwaltung führt zum 1. Oktober 2006 die zweite Stufe des IT-Verfahrens TIGER – Branntweinsteuer (ohne Steuern auf Abfindungsbranntwein) – ein. Die Steuerbeteiligten müssen auch weiterhin ihre monatlichen Branntweinsteuer-/Erlass-/Erstattungs- bzw. Vergütungsanmeldungen bei dem für sie zuständigen Hauptzollamt einreichen. Die Hauptzollämter erfassen erstmals die Branntweinsteueranmeldungen für den Monat September 2006 im

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Genossen-Abfindung

Es verstößt gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens ausscheidender Genossen über die anteilige Berücksichtigung eines Bilanzverlustes hinaus die Auseinandersetzungsguthaben vollständig zur Verlustdeckung herangezogen werden. Die Berücksichtigung der im Bilanzverlust enthaltenen Verlustvorträge der Vorjahre ist auch ohne entsprechende Satzungsregelung möglich.

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Stiller GmbH-Gesellschafter und die Kapitalerhaltung

Ein an einer GmbH beteiligter stiller Gesellschafter ist, wie der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil nochmals bestätigt hat, in Bezug auf die Kapitalerhaltungsregeln wie ein GmbH-Gesellschafter zu behandeln, wenn er aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich seiner vermögensmäßigen Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der GmbH

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Versorgungsausgleich, Ausgleichszahlungen und Werbungskosten I

Ausgleichszahlungen, die ein zum Vorsorgungsausgleich verpflichteter Beamter auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1408 Abs. 2 BGB an seinen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, sind sofort als Werbungskosten abziehbar. Werden die Abfindungszahlungen fremdfinanziert, kann der Beamte die dadurch entstehenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger

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Bücherschrank

Kommanditwechsel ohne Abfindungsversicherung?

An dem Erfordernis der vom Reichsgericht bereits im Jahr 1944 als Beweismittel im Rahmen der registergerichtlichen Amtsprüfung (§ 12 FGG) der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil eingeführten sog. (negativen) „Abfindungsversicherung“, die sich in langjähriger stetiger Praxis der meisten Registergerichte bewährt hat und die von den Antragstellern ohne Schwierigkeiten zu erbringen ist,

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