Das Schriftformerfordernis des bis zum 31.12 1998 geltenden § 34 GWB aF gilt nicht für kennzeichenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen. Das Schriftformerfordernis erfasst ausdrücklich nur Kartellverträge und Kartellbeschlüsse (§§ 2 bis 8 GWB aF) sowie Verträge, die Beschränkungen der in den §§ 16, 18, 20 und 21 GWB aF bezeichneten Art enthalten. Soweit
Artikel lesenSchlagwort: Abgrenzungsvereinbarung
Die Farbgestaltung der Kräuterschnapsetiketten
Eine Abgrenzungsvereinbarung zweier konkurrierender Unternehmen gilt – wie die Marken selbst – grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Ist die Vereinbarung nicht aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig und hat eine wesentliche Veränderung der Marktverhältnisse nicht stattgefunden, fehlt es für eine Kündigung an einem wichtigen Kündigungsgrund, wenn ein Festhalten an dem Vertrag auch nicht unzumutbar
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