Die Farbgestaltung der Kräuterschnapsetiketten

Eine Abgrenzungsvereinbarung zweier konkurrierender Unternehmen gilt – wie die Marken selbst – grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Ist die Vereinbarung nicht aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig und hat eine wesentliche Veränderung der Marktverhältnisse nicht stattgefunden, fehlt es für eine Kündigung an einem wichtigen Kündigungsgrund, wenn ein Festhalten an dem Vertrag auch nicht unzumutbar

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