Betriebliche Altersversorgung – und der Abschluss eines Beherrschungsvertrages

Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags schafft eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse eines Versorgungsempfängers am Werterhalt laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies rechtfertigt einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens, wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag für die Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage verwirklicht hat.

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Betriebsrentenanpassung – nach der Übertragung des operativen Geschäfts

Bei der Betriebsrentenanpassung ist vorrangig zu prüfen, ob die Entscheidung der originären Versorgungsschuldnerin die Betriebsrente des Betriebsrentners nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Berechnungsdurchgriffs billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entspricht. Aber auch für den Fall, dass sich

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Rechtsscheinhaftung bei der Betriebsrentenanpassung

Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft als der Versorgungsschuldnerin bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG aus Rechtsscheinhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der erforderliche Rechtsschein durch dem Versorgungsschuldner zurechenbare Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es

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Betriebsrentenanpassung – bei verschmolzenen Unternehmen

In den Fällen, in denen der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden ist, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kommt es uch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an. Die Verschmelzung ist bei der Prognose zu berücksichtigen. Maßgeblich

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Betriebsrentenanpassung – Beherrschungsvertrag und Berechnungsdurchgriff

Bei einer Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaften vorliegen, ist zu beachten, dass die Zurechnung der günstigen wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer dieser Unternehmen nicht zur Folge haben darf, dass der Versorgungsschuldner die Anpassungen letztlich aus seiner Substanz leisten muss. Da ein Berechnungsdurchgriff

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Betriebsrentenanpassung – und der Schuldbeitritt von Konzerngesellschaften

Ein (etwa im Rahmen einer Umstrukturierung erfolgter) Schuldbeitritt von Konzerngesellschaft zur Betriebsrentenverpflichtung der (ehemaligen) Arbeitgeberin führt nicht ohne Weiteres zur Einbeziehung der wirtschaftlichen Lage der beitretenden Gesellschaft im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG im Wege eines Berechnungsdurchgriffs. Beim Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) tritt der Mitübernehmer

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Betriebsrentenanpassung – und der Berechnungsdurchgriff gegen den Bürgen

Die Bürgschaft einer Konzernobergesellschaft für Betriebsrentenverpflichtungen kommt als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht in Betracht. Durch die Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner), mit seinem gesamten Vermögen für die Erfüllung der Verbindlichkeit

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Beherrschungsvertrag – und der Berechnungsdurchgriff bei der Betriebsrentenanpassung

Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags schafft eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Betriebsrentner am Werterhalt laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies rechtfertigt einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens, wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag für die Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage verwirklicht hat.

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Betriebsrentenanpassung – und der Berechnungsdurchgriff bei konzerninterner Verrechnungspreisabrede

Mit der Frage eines Berechnungsdurchgriffs hatte sich aktuell das Bundesarbeitsgericht in einem Fall zu befassen, in dem eine konzerninterne Verrechnungspreisabrede bestand, die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers hatte: Der Arbeitnehmer bezieht seit dem 1. August 2008 von der Arbeitgeberin eine Betriebsrente. Die Arbeitgeberin ist in einen Konzern eingebunden;

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Betriebsrentenanpassung – und die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners im Konzern

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Bei

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Berechnungsdurchgriff bei der Betriebsrentenanpassung

Regelt eine konzerninterne Vereinbarung, dass der externe Umsatz eines Konzernunternehmens dergestalt mit dem internen Umsatz dieses Unternehmens, welcher durch Kostenerstattungen für konzernintern erbrachte Dienstleistungen erzielt wird, in Beziehung steht, dass mit Ansteigen des externen Umsatzes der „Preis“ für die internen Dienstleistungen sinkt, so liegt darin zugleich eine Steuerung des im

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