Zahnarzt

Die Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte – was muss sie wirklich leisten?

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist für jeden Zahnarzt verpflichtend – ganz gleich, ob niedergelassener oder angestellter Zahnarzt. Sie gehört damit zu einer der wichtigsten Absicherungen und schützt den Mediziner im Fall eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens. Stellen Patienten im Ernstfall Ersatzansprüche, so springt die Berufshaftpflichtversicherung ein und übernimmt die berechtigte Forderung. Zudem

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Konferenzraum

Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte – und die Frage des Arbeitslohns

Übernimmt ein Rechtsanwalt die Versicherungsbeiträge seiner angestellten Rechtsanwälte, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haften, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt und den die Rechtsanwälte zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51

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Haftpflichtversicherung – für jeden Betrieb unverzichtbar

Mitarbeiter eines Unternehmens unterliegen wie Privatpersonen dem Risiko, Dritten während der Ausübung Ihrer Arbeit Schäden zuzuführen. Was im privaten Umfeld durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt wird, fällt für Handwerk, Gewerbe & Co. in den Geltungsbereich der Betriebshaftpflichtversicherung. Jede verantwortungsvolle Geschäftsführung schließt einen entsprechenden Schutz für Unternehmen und Mitarbeiter ab, um

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Die ausländische Steuerberatungs-Ltd. – und die Berufshaftpflichtversicherung

Eine in einem anderen EU-Mitgleidsstaat ansässige Steuerberatungsgesellschaft ist jedoch in jedem Fall gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie nicht über die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt. §§ 51 ff. der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften

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Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR – und der Arbeitslohn

Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR führt nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fallhatte eine Rechtsanwaltssozietät, die in den Streitjahren in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig war, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die bei ihr angestellten

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Die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwalts-GmbH – als Lohn der angestellten Rechtsanwälte?

Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO führt nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten. Die Rechtsanwalts-GmbH wendet dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG -neben

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Der Rechtsanwalt als Mittelverwendungskontrolleur – und seine Berufshaftpflichtversicherung

Ob die Kontrolle der Verwendung von in einen Fonds eingelegten Mitteln eine in der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts versicherte anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 1 AVB-A darstellt, kann vielmehr nur im Einzelfall unter Berücksichtigung einerseits der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und andererseits der konkret vom Rechtsanwalt im Mittelverwendungskontrollvertrag übernommenen Aufgaben

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Wissentliche Pflichtverletzung – und die Berufshaftpflichtversicherung

Für den Ausschlussgrund der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig. Hierfür hat er – wenn es sich nicht um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann – Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung

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Notarhaftung – und der Vorleistungsanspruch des Berufshaftpflichtversicherer

Für den Vorleistungsanspruch gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist entscheidend, dass der Berufshaftpflichtversicherer unter Berufung auf eine wissentliche Pflichtverletzung des Notars die Regulierung ablehnt, gegen das Bestehen des Deckungsanspruchs aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag aber keine weiteren Einwendungen erhebt. Ein Streit zwischen Anspruchsteller und Berufshaftpflichtversicherer über die wissentliche Pflichtverletzung

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Berufshaftpflichtversicherung – und der Auskunftsanspruch gegen die Notarkammer

Nach § 19a Abs. 6 BNotO hat die Landesjustizverwaltung (oder die Notarkammer), der der Notar angehört, Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungsnummer zu erteilen, soweit der Notar kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der

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