Grabplatte

Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten – und die vorab abgetretene Sterbegeldversicherung

Hat der Erblasser Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, erhöht sich der Nachlass um einen Sachleistungsanspruch der Erben gegen das Bestattungsunternehmen. Die Kosten der Bestattung sind im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall sind der Erbe und seine

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Friedhof

Berliner Staatsmonopol auf Einäscherungen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat das in Berlin geltende Staatsmonopol auf Einäscherungen als verfassungswidrig eingestuft und die Streitfrage dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vorgelegt. Die Richtervorlage des Verwaltungsgerichts Berlin erging in dem Klageverfahren einer GmbH, welche die Errichtung und den Betrieb einer Feuerbestattungsanlage in Berlin-Spandau  beabsichtigt. Hierfür beantragte sie die nach

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Jüdischer Friedhof – und die nichtjüdische Ehefrau

Eine nichtjüdische Ehefrau darf neben ihrem Ehemann auf einem jüdischem Friedhof bestattet werden. Eine jüdische Kultusgemeinde darf auf ihrem Friedhof ein Grabnutzungsrecht eines überlebenden Ehegatten nach­träg­lich nur beschränken, wenn sie dabei die Toten­wür­de des dort bereits beerdigten Ehegatten angemessen berücksichtigt. In dem hier vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in

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Der Zweck der Verwesung

Der Zweck der Verwesung innerhalb der Ruhezeit kann die Begrenzung der Ansichtsfläche von Pultsteinen für Urnengräber in einer Friedhofssatzung nicht rechtfertigen. Die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG schützt den Wunsch naher Angehöriger eines Verstorbenen, des Toten nach eigenen Vorstellungen zu gedenken und hierzu auch Grabmale nach eigener

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Grabnutzungsrecht – und sein Übergang auf den Rechtsnachfolger

Eine Satzungsregelung, nach der bei Versterben des Inhabers des Grabnutzungsrechts dieses Recht auf einen bestimmten Familienangehörigen (familienrechtliches Modell) und bei Personenmehrheit auf die lebensältere Person (Anciennitätsprinzip) übergeht, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Kommunale wie auch in kirchlicher Trägerschaft stehende Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die regelmäßig in der Form der nichtrechtsfähigen Anstalt des

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Der private Bestattungsplatzes für die Familie

Nach § 15 Abs. 1 BestattungsG besteht in Schleswig-Holstein grundsätzlich Friedhofszwang. Eine Ausnahme hiervon ist dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 BestattungsG vorliegen. Hiernach dürfen nur ausnahmsweise und mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde private Bestattungsplätze neu angelegt, erweitert oder belegt werden. Die Genehmigung unterliegt also einem

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Erstversorgung eines Leichnams – und der Rechtsweg für die Kostenerstattung

Für die Abgrenzung zwischen öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es nicht auf die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahmen, sondern darauf an, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst ausgeführt worden wäre. Nimmt der (hoheitliche) Geschäftsführer zugleich eine privatrechtliche Befugnis oder Verpflichtung für einen

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Ordnungsbehördliche Notbestattung

Nach dem Landesrecht Schleswig Holsteins sind die Rechte der Gemeinde im Falle eines säumigen Bestattungspflichtigen auf die Ersatzvornahme im sofortigen Vollzug beschränkt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 2 BestattG liegen auch dann vor, wenn zwar die gemäß § 13 ABs. 2 Satz 1 BestattG Bestattungspflichtigen –

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Behördliche Bestattung – und der Kostenersatz bei gestörten Familienverhältnissen

Das Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein sieht die gemeindliche Pflicht zur Vornahme der Bestattung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe an und bestimmt durch den Rechtsfolgenverweis auf die §§ 230, 238 LVwG, dass die Gemeinde die Bestattung ohne vorherigen (Grund-)Verwaltungsakt als Ersatzvornahme im sofortigen Vollzug vorzunehmen und den Kostenersatz auf dem damit vorgezeichneten Weg nach §

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Ganzkörper-Plastinate – und das Bestattungsgesetz

Für die Ausstellung plastinierter menschlicher Körper bedarf es in Berlin keiner vorherigen Genehmigung nach dem Bestattungsgesetz. In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall beabsichtigte die Klägerin, im Januar 2015 unter dem Namen „KÖRPERWELTEN Museum Berlin“ eine Dauerausstellung von plastinierten menschlichen Körpern und Körperteilen im Gebäude des Fernsehturms am Berliner

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Bestattungen durch den städtischen Eigenbetrieb

Veranlasst eine Stadt nach § 31 Abs. 2 BestattG BW selbst die Bestattung eines Verstorbenen, so handelt sie nicht wettbewerbswidrig, wenn sie mit der Bestattung ausschließlich ihren Eigenbetrieb beauftragt, der unter anderem erwerbswirtschaftlich und in Konkurrenz zu anderen örtlichen privaten Bestattungsunternehmungen einen Bestattungsdienst betreibt. Nach § 31 Bestattungsgesetz müssen für

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