Bundesfinanzhof (BFH)

Datenschutz im Besteuerungsverfahren – und der Rechtsschutz vor den Finanzgerichten

78 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert zum Schutz der Rechte, die dem Einzelnen aus der Datenschutz-Grundverordnung erwachsen, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, der nach Maßgabe des nationalen Verfahrensrechts eine vollständige inhaltliche Überprüfung der Beschwerdeentscheidung der Aufsichtsbehörde durch das Gericht ermöglicht. Maßstab für den Umfang der Ermittlungen im Rahmen einer Beschwerde nach Art.

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Gerichtsgebäude Neustadt an der Weinstrasse

Finanzgerichtsverfahren – und die Anforderung der den Streitfall betreffenden Steuerakten

Ist ein Auskunftsanspruch streitig, gehört zu den den Streitfall betreffenden Akten derjenige Verwaltungsvorgang, der die behördliche Bearbeitung des Auskunftsanspruchs betrifft. Die fehlende Anforderung der den Streitfall betreffenden Akten des Finanzamtes durch das Finanzgericht widerspricht der Grundordnung des Verfahrens. Der Kläger hat diesen Verfahrensfehler in einer den Anforderungen des § 116

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Finanzamt

Akteneinsicht im Steuerverwaltungsverfahren

Im Steuerverwaltungsverfahren besteht regelmäßig ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Akteneinsicht, welches die Finanzbehörde mit dem Schutz Dritter und ihrem Ermittlungsinteresse sowie ihrem Verwaltungsaufwand abzuwägen hat. Die Bestandskraft des Steuerbescheides steht dem Akteneinsichtsrecht hierbei nicht grundsätzlich entgegen. In dem hier vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Rechtsstreit hatten die Kläger für die Erstellung

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Bundesfinanzhof (BFH)

Übertragung stiller Reserven auf einen anderen Betrieb – und das Besteuerungsverfahren

Für den Bundesfinanzhof ist zweifelhaft, ob aus § 6b EStG eine Befugnis zu gestuften Verwaltungsverfahren bei rechtsträgerübergreifender Übertragung stiller Reserven abgeleitet werden kann. In dem Besteuerungsverfahren für den reinvestierenden Betrieb ist nicht mit Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren des veräußernden Betriebs zu entscheiden, ob dort die Veräußerung eines Wirtschaftsguts erst nach

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Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Abgabenordnung keine Regelung enthält, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Wie der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist ein solches Einsichtsrecht weder aus § 91 Abs. 1 AO und dem hierzu ergangenen Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) noch aus § 364 AO und

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Bundesfinanzhof (BFH)

Tatsächliche Verständigung – nicht über Rechtsfragen

Der Bundesfinanzhof hat die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen grundsätzlich anerkannt. Zweck der tatsächlichen Verständigung ist es, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt i.S. des § 88 AO einvernehmlich festzulegen. Vergleiche über Steueransprüche sind demgegenüber wegen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Billigkeitserlass – und die Rechtsprechungsänderung

Nach § 163 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne die Steuer erhöhende Besteuerungsgrundlagen unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls aus sachlichen oder aus persönlichen Gründen unbillig wäre. Die nach § 163 AO zu treffende Billigkeitsentscheidung ist eine Ermessensentscheidung

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Überlange Betriebsprüfungen – und der Billigkeitserlass von Zinsen

Eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalls ist grundsätzlich nicht geeignet, eine abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu begründen. Ob in einem bestimmten Einzelfall davon Ausnahmen zu machen sind, hängt von den konkreten Lebensumständen dieses Falles ab. Allgemeine Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung können dann aber regelmäßig nicht getroffen werden. Im Übrigen sind die

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Auskunftsersuchen an Dritte – ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen

Die Finanzbehörde darf sich erst dann unmittelbar an andere Personen als den Beteiligten (sog. Dritte) wenden, wenn sie es im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten erfolglos bleiben wird. Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall richtete das

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Verwirkung des Steueranspruchs durch das Finanzamt

Auch ein mehrfacher Wechsel der Argumentation des Finanzamt zum Besteuerungsgrund im Außenprüfungs- und Veranlagungsverfahren führt nicht zu einer Verwirkung des Steueranspruchs. Derartige Wechsel der steuerrechtlichen Beurteilung bereits im Außenprüfungsverfahren sind unerheblich, weil die Rechtsauffassung des Außenprüfers für das anschließende Veranlagungsverfahren keine Bindungswirkung entfaltet und während laufender Außenprüfung -naturgemäß- Änderungen unterworfen

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Büroklammer

Durchsuchungsanordnung – und das Beweisverwertungsverbot im Besteuerungsverfahren

Ein Beweisverwertungsverbot, das auch nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden kann, kommt als Folge einer fehlerhaften Maßnahme nach ständiger Rechtsprechung nur in Betracht, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden. Fehlt es an einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel, insbesondere an grundrechtsrelevanten

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Hinzuziehung bei Festsetzungsverjährung

Eine Hinzuziehung ist nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich. Zwar ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 174 Abs. 4 Satz 3 AO grundsätzlich unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheides gezogen werden. Gegenüber Dritten gilt das gemäß § 174 Abs.

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Verwertung von strafgerichtlichen Feststellungen durch das Finanzgericht

Beweisergebnisse anderer Gerichtsverfahren dürfen im Wege des Urkundenbeweises in den finanzgerichtlichen Prozess eingeführt werden. Das Finanzgericht kann sich daher Feststellungen aus in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteilen zu eigen machen, es sei denn, dass die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen vortragen und entsprechende Beweisanträge stellen, die das Finanzgericht

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Steuerfahndungsmaßnahmen und das Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren

Die Anforderung von Kontoauszügen durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle führt nicht zu einem Verwertungsverbot zusätzlicher Betriebseinnahmen im Besteuerungsverfahren. Im hier vom Hessischen Finanzgericht entschiedenen Fall hatte hatte das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass auf Ausgangsrechnungen des Klägers an einen Kunden eine Bankverbindung angegeben war, die nicht in den

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Akteneinsicht nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens

Es besteht kein Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens zur Vorbereitung von Regressansprüchen gegen den Steuerberater. Auch nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens kann das Akteneinsichtsgesuch nicht auf außersteuerliche Grundlagen, wie das Datenschutzgestz oder das (Landes)Informationsfreiheitsgesetz, gestützt werden. Keine Bestimmung zur Akteneinsicht in der AO Die Abgabenordnung enthält –anders

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Einspruchsstatistik der Finanzämter

Das Bundesfinanzministerium hat auch für das Jahr 2008 wieder aus den Statistiken der einzelnen Bundesländer eine Übersicht über die Einspruchsverfahren in den Finanzämtern erstellt: Unerledigte Einsprüche am 1.1.2008 6.938.338 Eingegangene Einsprüche — (Veränderung gegenüber Vorjahr: +5,2 %) 5.279.463 Erledigte Einsprüche — (Veränderung gegenüber Vorjahr: +44,1 %) 5.536.353 davon erledigt durch:

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Bundesfinanzhof (BFH)

Widerstreitende Steuerfestsetzungen

Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt gemäß § 174 Abs. 4 AO nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids

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