Enteignung zukünftiger Verkehrsflächen

Die in einem iso­lier­ten Stra­ßen­be­bau­ungs­plan als Ver­kehrs­flä­chen fest­ge­setz­ten Flä­chen kön­nen nur auf der Grund­la­ge des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ent­eig­net wer­den, wenn ent­eig­net wer­den soll, um sie ent­spre­chend den Fest­set­zun­gen des Be­bau­ungs­plans als Ver­kehrs­flä­chen zu nut­zen. An­de­re als städ­te­bau­li­che Ent­eig­nungs­vor­schrif­ten wer­den auf­grund der Sperr­wir­kung des § 85

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Wartezeitregelung in einer Versorgungsordnung

Eine Bestimmung in einer vom Arbeitgeber geschaffenen Versorgungsordnung, wonach ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer eine mindestens 15jährige Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zurücklegen kann, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und

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Einstandspflicht des Arbeitgebers für die Pensionskassenleistung

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollen, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, so hat der Arbeitgeber aus dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis für die Leistungskürzung einzustehen. Diese Verpflichtung folgt aus § 1

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Prüfungszeitraum bei der Betriebsrentenanpassung

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden

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Betriebsrentensicherung bei Lehrern einer Waldorfschule

Auch als Mitglieder des Trägervereins der Schule fallen angestellte Lehrer und Mitarbeiter einer Ersatzschule, denen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt ist, unter den persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). So die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall einer Klage gegen einen Bescheid, mit dem der Kläger verpflichtet wurde, binnen

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Anpassung der Betriebsrente – und das sofortige Anerkenntnis des Arbeitgebers

Der Versorgungsempfänger hat bei einem Streit darüber, ob und ggf. in welchem Umfang laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 BetrAVG anzupassen sind, hinsichtlich der vom Arbeitgeber zu erbringenden künftigen Leistungen ein Titulierungsinteresse für die volle geschuldete Betriebsrente. Nimmt der Versorgungsempfänger den Arbeitgeber, der die Betriebsrente zum jeweiligen Anpassungsstichtag

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Schadenersatz wegen unrichtiger Betriebsrentenauskunft

Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer bei unrichtiger (hier: überhöhter) Betriebsrentenauskunft grundsätzlich nur für den entstandenen Vertrauensschaden (sog. negatives Interesse). Hätte sich der Arbeitnehmer auch bei zutreffender Betriebsrentenauskunft für einen vorzeitigen Rentenbeginn entschieden, kann kein Schadenersatz wegen entgangener Vergütung und Rentenabschlägen beansprucht werden. Aus der unrichtigen Rentenauskunft der Arbeitgeberin folgt kein

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Landgericht Hamburg

Ermittlung der Betriebsrentenanpassung

Es ist im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf den Kaufkraftverlust abzustellen, der sich aus dem zum Anpassungsstichtag aktuellsten vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex ergibt. Prozess- und Verzugszinsen sind erst ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen, wenn die Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs.

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Betriebsvereinbarung mit Eingriff in die Steigerungsrate der Rentenanwartschaft

Der Arbeitgeber hat nicht nur das Vorliegen zumindest eines sachlichen Grundes für den Eingriff darzulegen, sondern auch dessen Angemessenheit (Proportionalität), wenn eine ablösende Betriebsvereinbarung zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung in die dienstzeitabhängige Steigerungsrate der Rentenanwartschaft eingreift (3. Stufe). Das Arbeitsgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen

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Einnahmen durch konkludente Novation

Zur Frage des Zuflusses von Einnahmen durch konkludente Novation, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Forderung unterlassen wird, hat jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg in dem Falle einer entsprechenden Umwandlung einer Betriebsrente Stellung genommen: Einnahmen i.S.d. § 8 Abs. 1 EStG sind dem Steuerpflichtigen gemäß § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen, sobald

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Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses in der betrieblichen Altersversorgung

Die Deutsche Lufthansa AG ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses einer Flugbegleiterin bei der fiktiven rückwirkenden Berechnung der sog. Lufthansa Betriebsrente nach § 2 des Tarifvertrags zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung (TV Vereinheitlichung) in Verbindung mit dem Tarifvertrag Lufthansa Betriebsrente für das

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Versicherungsmathematische Abschläge bei der Betriebsrente

Eine Versorgungsordnung, die für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme einer Betriebsrente eine „versicherungsmathematische Herabsetzung“ vorsieht, ohne deren Höhe genau anzugeben, ist zumindest bei Eintritt des Versorgungsfalls bis zum Jahr 2002 dahingehend auszulegen, dass ein Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen ist. In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht

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Energieverbrauchskosten als Betriebliche Altersversorgung

Sieht eine Betriebsvereinbarung die Erstattung von Energieverbrauchskosten an Betriebsrentner vor, kann es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handeln. Ist dies der Fall und sollen die Leistungen durch spätere Betriebsvereinbarungen gegenüber Versorgungsempfängern geschmälert oder ausgeschlossen werden, ist dies – ungeachtet der Frage, ob den Betriebsparteien für Betriebsrentner überhaupt eine

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Insolvenzsicherungspflicht für rückgedeckte Versorgungszusagen

Unmittelbare Versorgungszusagen (Direktzusagen) und Unterstützungskassenzusagen unterfallen der Insolvenzsicherungspflicht und Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz auch dann, wenn sie durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung und durch die Verpfändung des Versicherungsanspruchs an den Versorgungsberechtigten gesichert sind. Die für Pensionsfonds geltende Regelung zur Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage ist auf solche Zusagen nicht entsprechend anzuwenden. Nach

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Bindung der Betriebsrente an die Entgeltentwicklung der aktiv Beschäftigten

Sieht eine Dienstvereinbarung die Bindung der Betriebsrente an die Entgeltentwicklung der aktiv Beschäftigten vor, so kann dies auch dann gelten, wenn das Verdienstniveau der aktiv Beschäftigen wegen einer Verringerung der tariflichen Arbeitszeit absinkt. Allerdings darf die Betriebsrente deswegen nicht unter die bereits erdiente Ausgangsrente absinken. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt

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Einmalbeitrag zur Insolvenzsicherung von Betriebsrenten

Der im Betriebsrentengesetz vorgesehene Einmalbeitrag zur Umstellung der Finanzierung der Insolvenzsicherung von Versorgungsanwartschaften ist nach heute verkündeten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig. Die Klagen zweier Arbeitgeber gegen Einmalbeitrags-Bescheide des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins sind damit auch in letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Der Pensions-Sicherungs-Verein sichert die betriebliche Altersversorgung bei Insolvenz des

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Kindererziehungszeiten in der betriebliche Altersversorgung

Der Ausschluss von Erziehungsurlaubszeiten von der Anwartschaftssteigerung stellt weder nach primärem europäischem Gemeinschaftsrecht noch nach deutschem Verfassungsrecht eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Er verstößt weder gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nach Art. 141 EG (vormals Art. 119 EWG-Vertrag,

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Betriebliche Hinterbliebenenversorgung und die Eheschließung nach Kündigung

Eine Versorgungszusage kann den Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung davon abhängig machen, dass die Ehe vor dem (vorzeitigen) Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Die einschränkende Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, steht weder im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 GG noch zur gesetzlichen Unverfallbarkeitsbestimmung

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Gesamterledigungsklauseln und Betriebsrentenansprüche

Gesamterledigungsklauseln sind im Regelfall dahin auszulegen, dass sie Betriebsrentenansprüche nicht erfassen. Die große Bedeutung von Versorgungsansprüchen erfordert eine unmissverständliche Erklärung; ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden. Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu

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Versorgungszusagen an die Gesellschafter

Die §§ 1 bis 16 BetrAVG – und damit die Insolvenzsicherung für betriebliche Versorgungsansprüche – gelten auch für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind, “ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Eine Versorgungszusage

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Kein Auskunftsanspruch gegen die VBL

Den Versicherten steht im Rahmen des in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eingeführten Betriebsrentensystems (hier: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – VBL) kein Anspruch auf Überschussbeteiligung durch Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten in bestimmter Höhe zu. Schon daraus folgt, dass ein darauf bezogener Auskunftsanspruch ausscheidet, entschied jetzt der Bundesgerichtshof.

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Fiktive Überschussbeteiligung bei der VBL

Den Versicherten steht im Rahmen des in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eingeführten Betriebsrentensystems (hier: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) zu. Die Versicherten haben gleichwohl einen Anspruch, entsprechend den satzungsgemäßen Vorgaben an (fiktiven) Überschüssen beteiligt zu werden. Fehlen den Versicherten die für die Überprüfung des satzungsgemäßen Vorgehens der Versorgungsanstalt

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Versorgungsausgleichskasse

Mit der Versorgungsausgleichskasse nimmt nun eine neue Pensionskasse den Betrieb auf, die mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichsrechts im September 2009 beschlossen worden war. In die Versorgungsausgleichskasse können zukünftig nach einer Scheidung die Betriebsrentenansprüche des ausgleichsberechtigten Ehepartners fließen. Nach der Reform des Versorgungsausgleichs werden Betriebsrentenansprüche künftig unmittelbar in den jeweiligen Betriebsrentensystemen

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Insolvenzsicherung von Betriebsrenten und die Unterstützungskasse

Dem System der Insolvenzsicherung betrieblicher Versorgungszusagen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) liegt die verfassungsrechtlich zulässige Strukturentscheidung zugrunde, nur diejenigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern, bei denen die von einer Versorgungszusage Begünstigten ausschließlich einen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber besitzen. Es ist mit Art. 3 Abs. 1

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Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Betriebsrente

Der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten darf zu keiner Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis führen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn damit an Unterschiede angeknüpft wird, die eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen. Dabei ist das Ziel, Unterschiede im durch die gesetzliche Rentenversicherung erreichten Versorgungsgrad auszugleichen, legitim. Damit die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, müssen

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Weihnachtsgeld für Betriebsrentner

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe, so entsteht dadurch eine betriebliche Übung, die ihn zur Zahlung auch in den Folgejahren verpflichtet. Erklärt er den Betriebsrentnern gegenüber zu einem späteren Zeitpunkt, er gewähre die Gratifikation nur noch in den kommenden drei Jahren,

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Insolvenzschutz für Betriebsrenten aus DDR-Zeiten

Betriebsrente – Insolvenzsicherung – Neue Bundesländer Nach dem Einigungsvertrag gilt das Betriebsrentengesetz auch in den neuen Bundesländern, wenn die Versorgungszusage nach dem 31. Dezember 1991 erteilt wurde. Das kann auch durch Bestätigung einer früher erteilten Zusage geschehen. Ist das Betriebsrentengesetz anwendbar, gelten auch die Regeln zum Insolvenzschutz. Danach hat der

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Betriebsrentenanpassung im Krisenkonzern

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren

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Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Betriebsrente

Versorgungsordnungen mit einer „gespaltenen Rentenformel“ sind durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,00 € im Jahre 2003 nach § 275c SGB VI regelmäßig lückenhaft geworden und entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan zu ergänzen. Danach berechnet sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze. Von dieser Rente ist sodann

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Die geänderte Betriebsrentenzusage im Versorgungsausgleich

Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind Änderungen der für ein auszugleichendes Anrecht maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) beachtlich, wenn sie auf das Ehezeitende zurückwirken und eine allgemeine, nicht auf individuellen

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Betriebsrenten und die Beitragsbemessungsgrenzen West und Ost

Versorgungsordnungen, die für Entgeltbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze West höhere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als für Bestandteile bis zu dieser Grenze vorsehen, tragen dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf Rechnung. Sie sind für Fälle, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich auch unter Geltung der Beitragsbemessungsgrenze Ost arbeitet, ergänzend auszulegen. Es ist dann bei Anwendung der

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Die vorgezogene Betriebsrente im Versorgungsausgleich

Ist ein betriebliches Anrecht wegen einer vor der Regelaltersgrenze liegenden Inanspruchnahme unmittelbar gekürzt worden, so hat die Kürzung im Versorgungsausgleich außer Betracht zu bleiben, soweit die für den verminderten Zugangsfaktor maßgeblichen Kalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen. Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist auch im Abänderungsverfahren der Ehezeitanteil einer bereits laufenden Rente grundsätzlich

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Der Firmenwagen in der Betrieblichen Altersversorgung

Der Begriff des „Bruttomonatsgehalts“ umfasst nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zur betrieblichen Altersversorgung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen und auch unter einer „Zulage“ ist nur eine Geldzahlung, nicht aber eine Sachleistung zu verstehen. Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob bei der

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Übergangsbezüge

Wird das „Pensionsalter“ von der Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Vollendung des 60. Lebensjahres herabgesetzt und werden zum Ausgleich für die frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses „Übergangsbezüge“ ab Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt, so handelt es sich nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

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Versorgungszusagen bei außerplanmäßiger Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

Zahlreiche Versorgungsordnungen sehen für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) höhere Prozentsätze vor als für den Teil bis zur BBG („gespaltene Rentenformel“). Die Einkommensteile, die die BBG überschreiten, sind einerseits nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung belastet; anderseits fehlt dem Arbeitnehmer bei diesen Einkommensteilen jedoch eine

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Betriebsübergang und Versorgungsanwartschaften

Sind vom früheren Betriebsinhaber betriebliche Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer begründet worden, so haftet dieser im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werdenden Betriebsrentenansprüche. Dies gilt auch, wenn der (Teil-)Betriebsübergang (im jetzt vom BGH entschiedenen Fall die

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Betriebsrenten in der Unternehmenskrise

Kann ein Unternehmen in der Krise die Betriebsrentenvereinbarung aufkündigen und die erteilten Versorgungszusagen wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen? Diese Frage stellt sich dem Hessischen Landesarbeitsgericht derzeit in insgesamt 543 Berufungsverfahren, in denen es Betriebsrentenzusagen der Fa. YMOS AG geht, die von dieser wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen wurden. In den am heutigen

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Versorgungsausgleich nach Rentenbeginn

Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Weil der Versorgungsausgleich auf das Ende der Ehezeit rückbezogen ist, muss auch der

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Betriebsrentenanpassung im Konzern

Bei der Anpassung der Betriebsrenten kommt es auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers an, der die betriebliche Altersversorgung schuldet. Auch wenn es sich beim versorgungspflichtigen Arbeitgeber um eine konzernabhängige Tochtergesellschaft handelt, sind grundsätzlich seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend. Auf eine schlechte wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft oder des Gesamtkonzerns kann es,

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Insolvenzbedingte Ausfälle bei der Betriebsrenten

Die Frist, in der der Pensions-Sicherungs-Verein für rückständige Betriebsrenten insolventer Arbeitgeber vor der Insolvenzeröffnung einstehen muss, wird von sechs auf zwölf Monate verlängert. Zuletzt gab es mehrere Fälle, in denen zwischen insolvenzbedingter Einstellung der Betriebsrentenzahlungen und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als sechs Monate lagen und folglich Betriebsrenten verloren gegangen

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Betriebliche Witwenrente

In der Betrieblichen Altersversorgung ist, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, die als Prozentsatz der Rente des Hauptberechtigten definierte Hinterbliebenenrente auch dann aus dem ungekürzten Versorgungsanspruch zu berechnen, wenn bereits der Hauptberechtigte eine nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzte Rente bezogen hat. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2008 –

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Nachrichten

Überversorgung bei Unterstützungskasse

Die für die Bemessung von Pensionsrückstellungen in ständiger BFH-Rechtsprechung geltenden sogenannten Überversorgungsgrundsätze sind nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs auch auf Zuwendungen eines Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse nach § 4d EStG anzuwenden. Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Juni 2007 – VIII R 100/04

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