3 Jahre 6 Monate für den "Cannabis-Arzt"

Die Verurteilung des Münchener „Cannabis-Arztes“ ist rechtskräftig. Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen des unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln in einer Vielzahl von Fällen u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Angeklagte in der Zeit von März 2017

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Cannabidiol

CBD-Produkte – und die Strafbarkeit ihres Vertriebs

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft ein Urteil aufgehoben, mit dem das Landgericht Berlin fünf Angeklagte vom Vorwurf der Begehung von Betäubungsmittelstraftaten freigesprochen hat. Nach den Urteilsfeststellungen handelte es sich bei den Angeklagten um den Geschäftsführer und Vertriebsleiter, zwei Mitarbeiter und zwei nicht mit dem operativen Geschäft befasste

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Telefonieren

Die in Frankreich entschlüsselten EncroChat-Daten

Zur Verwertbarkeit von EncroChat-Daten hat nunmehr der Bundesgerichtshof Stellung genommen – und ein Beweisverwertungsverbot verneint: Französische Behörden stellten in den Jahren 2017 und 2018 in mehreren Ermittlungsverfahren, bei denen es insbesondere um den verbotenen Handel mit Betäubungsmitteln ging, fest, dass die Tatverdächtigen über sogenannte Kryptohandys verfügten (Modelle OnePlus One, OnePlusX

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Cannabidiol

Handeltreiben mit CBD-Blüten

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin verworfen, mit dem diese insbesondere wegen des Handels mit CBD-Blüten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. Das Landgericht Berlin hat einen der Angeklagten u. a. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und

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Methamphetamin

Synthetische Cannabinoide – und die nicht geringe Menge

Die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide 5F-ADB und AMB-FUBINACA beginnt bei einem Gramm Wirkstoffmenge. Für die Bestimmung der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels gilt: Der Grenzwert ist stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefähr- liche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs.

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Aus Frankreich übermittelte Encrochat- und SkyECC-Dateien – und ihre Verwertbarkeit

Die von französischen Ermittlungsbehörden erhobenen Daten der mit Encrochat-Mobiltelefonen und der mittels SkyECC geführten Kommunikation sind in einem deutschen Strafverfahren gegen den Nutzer von Encrochat bzw. SkyEEC wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwendbar und unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot. Zu den über „Encrochat“ versandten Daten hat das Oberlandesgericht Celle

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Cannabis

Betäubungsmittelhandel – und die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme

Beim Betäubungsmittelhandel gelten für die Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe die allgemeinen Grundsätze über die Abgrenzung zwischen  diesen Beteiligungsformen. Ob ein Beteiligter eine Tat als Täter oder Gehilfe  begeht, ist danach in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die  von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte  können der

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Geldwäsche

Der Streit mit dem Dealer ums Wechselgeld

Mit der Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung in Fällen, in denen der Käufer von Betäubungsmitteln gegen den Verkäufer die Zahlung von Wechselgeld mit Nötigungsmitteln durchzusetzen sucht, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Dabei betonte der Bundesgerichtshof zunächst, dass zu einer Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung bereits die Feststellung ausreicht, dass

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Pistole

Der Dealer – und seine ungeladene Schusswaffe

Bewaffnetes Handeltreiben liegt nicht vor, wenn es zwar für einen Waffenexperten möglich gewesen wäre, die ungeladene Schusswaffe binnen vierzehn Sekunden ab dem Betreten des Zimmers gebrauchsbereit zu machen, der waffenunkundige Dealer – als Täter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – dafür hingegen mehrere Minuten benötigt hätte. In einem solchen Fall ist

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Cannabispflanze

Backen mit Hanftee – oder: auch Nutzhanf kann ein Betäubungsmittel sein

Auch der Verkauf von aus EU-zertifiziertem Nutzhanf gewonnenen Cannabispflanzenteile mit geringen THC-Gehalten (0,08 % bis 0,33 %) als Hanftee an Endkonsumenten kann ein verbotenes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Landgericht Braunschweig die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt

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Cannabis

Die beim Dealer sichergestellten Betäubungsmittel in der Strafzumessung

Bei der Strafzumessung ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigt, wenn die Betäubungsmittelmenge, die er zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hatte, sichergestellt wurde und deshalb nicht in den Verkehr gelangte. Bei diesem Gesichtspunkt handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden

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Wohnung als Kokainhandelsplatz

Bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat ein im Rahmen einer getroffenen Absprache abgelegte Geständnis nur ein geringes Gewicht, wenn ein Leugnen der Tat aufgrund der erdrückenden Beweislage aussichtslos gewesen wäre und weder Reue noch Schuldeinsicht zu erkennen waren. Mit dieser Begründung hat das

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Beihilfe zum Handeltreiben – und der Besitz von Kokain

Tateinheit zwischen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Besitz der Betäubungsmittel besteht dann, wenn der Besitz derselben dem Handeltreiben dient. Zudem kann Tateinheit dann in Betracht kommen, wenn die Betäubungsmittel, auf die sich die Beihilfe zum Handeltreiben und der Besitz beziehen, aus derselben Betäubungsmittelmenge stammen oder sonst eine innere Verknüpfung

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Die Tatbeteiligung des Drogenkuriers

Beim Betäubungsmittelhandel gelten für die Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe die allgemeinen Grundsätze über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Ob ein Beteiligter eine Tat als Täter oder Gehilfe begeht, ist danach in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können sein

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Mehrere Tatbeteiligte – und die Einziehung des Wertes von Taterträgen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten genügt eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den

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Nachtbaustelle

Strafzumessung in einem minder schweren Fall – und ihre Kontrolle durch das Revisionsgericht

Die Strafbemessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. In diese Einzelakte der Strafzumessung

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Täterschaft oder Teilnahme im Betäubungsmittelstrafrecht

Ob ein Beteiligter als Mittäter des anderen handelt, ist vielmehr auch im Betäubungsmittelstrafrecht nach den allgemeinen Grundsätzen zu beantworten. Hierzu bedarf es einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des Beteiligten umfassten Umstände. Wesentliche Anhaltspunkte für (mit)täterschaftliches Handeln können sein: das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und

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Täterschaft oder Teilnahme – beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Nicht jede eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte ist als täterschaftliches Handeln anzusehen. Vielmehr gelten auch beim Betäubungsmittelhandel für die Abgrenzung von (Mit)Täterschaft und Beihilfe die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts, die es nicht zulassen, jede schon unter das Merkmal des Handeltreibens zu subsumierende Tätigkeit ohne Rücksicht auf ihr Gewicht für das Gesamtgeschehen

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BTM-Delikte – und die Urteilsformel

Die ausdrückliche Bezeichnung des Handeltreibens als „unerlaubt“ im Schuldspruch ist entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen. Darüber hinaus bedarf es beim bewaffneten Handeltreiben nicht des Zusatzes „in nicht geringer Menge“, denn der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2

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LG Bremen

Das im Rechtsfolgenausspruch aufgehobene Urteil – und die Feststellungen zur Person

Hat das Revisionsgericht das im ersten Durchgang ergangene Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, bedeutet dies, dass alle Feststellungen aufgehoben worden sind, die sich – wie diejenigen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Werdegang – ausschließlich auf die Straffrage beziehen. Im hier vom Bundesgerichtshof

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Der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – und seine teleologische Reduktion

Zur Ablehnung einer teleologischen Reduktion des Tatbestands des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen: Nach der Qualifikationsnorm des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG macht sich unter anderem strafbar, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder einen seiner

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Bewertungseinheit beim BTM-Handel – und die nicht geringe Menge

Sämtliche Betätigungen, die sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen, werden vom gesetzlichen Tatbestand in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten umfassenden Begriff des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden. Dabei ist jedoch entscheidend, dass sich die Bemühungen des

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Methamphetamin – und die gehandelte Menge in der Strafzumessung

nbeschadet des Erfordernisses einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungstatsachen ist die Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge gegenüber der Mindeststrafe für sich genommen ein Strafschärfungsgrund. Deswegen darf der Umstand der (hier:) 13, 4fachen Überschreitung des Grenzwerts zu Lasten des Angeklagten gewertet werden. Hierin kommt das gesteigerte Unrecht, nämlich das um das

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Strafschärfungsgrund: Crystal Meth

Allein die Art des Rauschgifts ist für sich genommen nicht geeignet, einen minder schweren Fall (hier: der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) zu verneinen. Soweit das Gericht ausschließlich mit der Erwägung, dass es sich bei dem Betäubungsmittel um CrystalSpeed gehandelt hat, einen minder schweren Fall verneint hat,

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Bewertungseinheit und Tateinheit beim BTM-Handel

Eine Bewertungseinheit kann sich daraus ergeben, dass der Täter sich einen zum Verkauf bestimmten Verkaufsvorrat beschafft oder darüber verfügt. Bereits mit dem Beschaffen der dem späteren Güterumsatz dienenden einheitlichen Rauschgiftmenge ist der Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllt. Zu dieser Tat gehören dann auch alle späteren Betätigungen,

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BTM-Delikte – und die Urteilsfeststellungen zum Wirkstoffgehalt

Auf konkrete Feststellungen zum (vorgestellten) Wirkstoffgehalt kann bei Verurteilung von Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz regelmäßig nicht verzichtet werden. Denn der Wirkstoffgehalt wirkt sich entscheidend insbesondere auf den Schuldumfang der Taten aus. Führt bereits das Beschaffen der dem späteren Güterumsatz dienenden einheitlichen Rauschgiftmenge zur Verwirklichung des Tatbestands des Handeltreibens in Bezug

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Der Handel mit kleineren BTM-Mengen – und das größere Depot

Der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal. Leistet der Angeklagte bezüglich dieser Betäubungsmittel zugleich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, behält der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge seinen Unrechtsgehalt und verklammert die an sich selbständigen

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Drogenlieferungen – und ihre spätere Bezahlung

Mehrere Drogenlieferungen können durch die Bezahlung des Kaufpreises oder Restkaufpreises der vorangegangenen Lieferung bei der jeweils nachfolgenden Drogenlieferung zur Tateinheit verknüpft sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führen Überschneidungen der Ausführungshandlungen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dadurch, dass der Kaufpreis für eine Drogenportion ganz oder teilweise erst bei der Übergabe

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Drogenhandel – und der minder schwere Fall

Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und

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Die neue Lieferung für den Dealer – als Kommissionsgeschäft

Bei Betäubungsmittelgeschäften verbindet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für den Erwerb einer früheren als auch der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des Lieferanten als natürliche Handlung die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinne. Zudem verbindet im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung

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Der Dealer mit dem reichhaltigen Angebot

Die bloße zeitgleiche Aufbewahrung verschiedener Betäubungsmittelmengen hat für sich genommen regelmäßig nicht die Kraft, mehrere selbstständige umsatzbezogene Rechtsverstöße nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu Tateinheit zu verklammern. Allerdings entfaltet der Dealer mit einem (hier: gegenüber einem unbekannten Abnehmer abgegebenen) Angebot auf beide zum gewinnbringenden Abverkauf vorgesehene Betäubungsmittelmengen

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Amphetamin-Handel – und die Gewerbsmäßigkeit

Für die Frage der Gewerbsmäßigkeit kommt es darauf an, ob der Täter die Absicht hat, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Dass er seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus dem Erlös von Betäubungsmittelverkäufen bestreiten will, ist nicht erforderlich. Im hier entschiedenen Fall

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Einmal kiffen – und der Führerschein

Der erstmalige Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren führt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht unmittelbar zum Entzug der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in

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Einmalige Vermittlung von Betäubungsmitteln

Auch die nur einmalige Vermittlung eines Geschäfts ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sein, da dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen ist und alle Tätigkeiten erfasst, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet sind und damit dem Grundsatz nach auch unterstützende Tätigkeiten als tatbestandliche Handlungen einschließt. Hinsichtlich der Vermittlungshandlung ist jedoch

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Der immer wieder aufgefüllte Vorrat des Dealers

Eine Bewertungseinheit, die verschiedene auf den Betäubungsmittelumsatz gerichtete Tätigkeiten im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu einer Tat verbindet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann gegeben, wenn Handelsmengen, die aus verschiedenen Erwerbsakten stammen, zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat zusammengeführt werden. Dies war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall gegeben,

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