Luxemburg (Stadt)

Luxemburger Grenzgänger in eingetragener Lebenspartnerschaft

Grenzgänger sind nach einer aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat eingegangene eingetragene Lebenspartnerschaft in das Luxemburgische Personenstandsregister eintragen zu lassen. Die Gewährung einer Hinterbliebenenpension kann daher nicht von einer solchen Eintragung zu Lebzeiten der Lebenspartner abhängig gemacht werden. Diesem Urteil des Gerichtshofs

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Steuersplitting für Lebenspartnerschaften

Das Bundeskabinett hat gestern eine „Formulierungshilfe“ für ein Gesetz beschlossen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften umsetzen soll. Und da es die Regierungskoalition wegen des anstehenden Bundestagswahlkampf jetzt eilig damit hat, wird kein Gesetzentwurf in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht (zu dem dann ja zunächst noch einmal der

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Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften

Der Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting stellt nach einer heute verkündeten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber der Ehe dar. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verstoßen die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Die Rechtslage muss nun

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Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner

Die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner verletzt sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Indem § 9 Abs. 7 LPartG die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners

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Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner

Zwar hält der Bundesfinanzhof an seiner Auffassung fest, dass die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Da eingetragene Lebenspartner demzufolge mangels eines entsprechenden Veranlagungswahlrechts gemäß der Gesetzessystematik nach der Grundtabelle versteuert werden, sind sie –solange die für das Lohnsteuerabzugsverfahren notwendige Zuordnung zu

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Bundesfinanzhof (BFH)

Keine Grunderwerbsteuer für Grunderwerb zwischen Lebenspartnern

Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass eingetragene Lebenspartner vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Eingetragene Lebenspartner wurden – bis zur Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 – im Grunderwerbsteuerrecht gegenüber Ehegatten dadurch benachteiligt, dass sie nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kamen, die

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Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern

Der Bundesfinanzhof hält an seiner Auffassung fest, dass die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Gleichwohl bestehen für den Bundesfinanzhof wegen des offenen Ausgangs der beim Bundesverfassungsgericht hierzu anhängigen Verfassungsbeschwerden ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, so

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Witwergeld bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Seit Inkrafttreten einer Gesetzesänderung im Lebenspartnerschaftsrecht ab dem 1. Januar 2005 besteht nach dem Tod eines Beamten für den hinterbliebenen Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Anspruch auf Witwergeld wie bei dem hinterbliebenen Ehegatten eines Beamten. So die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines Klägers, der mit

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Splittingtarif für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Gleich drei Senate des Finanzgerichts Baden-Württemberg mussten sich aktuell mit der Frage befassen, ob der Steuervorteil des Splittingtarifs (bzw. – im Lohnsteuerabzugsverfahren – der Steuerklassenkombination III/V) nicht nur von nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten, sondern auch von gleichgeschlechtlichen Partnern, die gemeinsam in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, in Anspruch genommen werden

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Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften bei der Grunderwerbsteuer

Das Niedersächsischen Finanzgerichts holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, ob § 3 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers

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Eingetragene Lebenspartner und die Ungleichbehandlung bei der Grunderwerbssteuer

In der Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter eingetragenen Lebenspartnern aus dem November 2009 sieht das Niedersächsischen Finanzgericht einen Gleichheitsverstoß gegenüber der Steuerbefreiung unter Ehegatten. Aus diesem Grund holt nun das Finanzgericht im Rahmen einer Richtervorlage eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, ob § 3 Nr. 4 GrErwStG in der bis zum

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Splittingtarif für Lebenspartnerschaft

Bis zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht sind eingetragene Lebenspartner im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln. Diese Auffassung vertrat jetzt das Finanzgericht Köln in einem bei ihm anhängigen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides und setzt sich damit von der gegenteiligen Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs  ab.

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Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

Der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting ist nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts verfassungswidrig. In dem jetzt vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen AdV-Verfahren beantragte die Antragstellerin beim Finanzamt mit ihrer Lebenspartnerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis

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Lebenspartnerschaften und die VBL – Hinterbliebenenrente und Sterbegeld

Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentliches Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 ein Anspruch

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Die Lebenspartnerschaft in der Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes

Die derzeit für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bestehende Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Die Regelung der VBL-Satzung Die jetzt vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung

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Familienzuschlag für eingetragene Lebenspartner?

Beamte und Beamtinnen, die mit einer Person desselben Geschlechts in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben wie verheiratete Beamte Anspruch auf Familienzuschlag. Diese Auffassung vertritt jedenfalls das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem heute bekannt gewordenen Urteil und stellt sich damit gegen anderslautende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts. Der klagende Beamte lebt

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