Geldscheine

Freiwillige Umsatzsteuer-Vorauszahlung zum Jahreswechsel

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Eine abweichende Zuordnung

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Kalender

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben am Jahreswechsel – und das Fälligkeitserfordernis

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben setzen voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ermittelte der klagende Unternehmer seinen gewerblichen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Er zahlte

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Steuererklärung

Gewinneinkünfte – und ihre steuerliche Privilegierung gegenüber Überschusseinkünften

Die auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs durch Regelungen im Steueränderungsgesetz 2007 und im Jahressteuergesetz 2007 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Die Vorschriften bewirken eine nicht gerechtfertigte Begünstigung von Gewinneinkünften gegenüber den Überschusseinkünften. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2022 rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2007 eine Neuregelung zu

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Luxembourg

Die ausländische Personengesellschaft – und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Eine als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als „fiktive“ Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst, nicht von ihren inländischen Gesellschaftern auszuüben. In diesem Fall ist das (materielle)

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Archiv

Betriebsprüfung – und die Anforderung eines Datenträgers nach „GDPdU“

Die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger „nach GDPdU“ zur Verfügung zu stellen, ist als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den gemäß § 147 Abs. 1 AO bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des

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Nichtanschaffung – und die nachträgliche Auflösung der Ansparabschreibung

Löst ein Steuerpflichtiger mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die von ihm gebildete Ansparabschreibung für die geplante Anschaffung eines Wirtschaftsguts nicht spätestens durch Ansatz einer entsprechenden Betriebseinnahme in seiner Gewinnermittlung für den zweiten auf die Bildung folgenden Veranlagungszeitraum auf, so kann das Finanzamt den erklärungsgemäß für jenes Jahr

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Konkludenter Antrag auf Ist-Besteuerung

Ein Antrag auf Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) kann auch konkludent gestellt werden. Der Steuererklärung muss deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Das kann sich aus einer eingereichten Einnahme-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben. Hat ein Steuerpflichtiger einen hinreichend deutlichen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Berücksichtigung von Feldinventar beim Übergang von der Durchschnittssatzgewinnermittlung zur Einnahmen-Überschussrechnung

Der durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelte Gewinn ist für das Wirtschaftsjahr des Übergangs um Zu- und Abschläge zu korrigieren, die sich aus dem Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgt aus der Systematik der gesetzlich geregelten Gewinnermittlungsarten, dass bei einem

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Nachholung eines unterbliebenen Einlagenabzugs

Ermittelt der Steuerpflichtige seine Einkünfte nach § 4 Abs. 3 EStG, dann werden Einlagen von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens –als fiktive Betriebsausgaben– gewinnmindernd im Jahr der Einlage berücksichtigt. Unterlässt es der Steuerpflichtige, bei der Anschaffung, Herstellung oder Einlage eines Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens die –echten oder fiktiven– Betriebsausgaben im Jahr der Zahlung

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Nachträgliche Option zur Einnahmen-Überschussrechnung

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat es der Bundesfinanzhof nunmehr zugelassen, dass ein Gewerbetreibender auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums die Einnahmen-Überschussrechnung als Methode zur Gewinnermittlung anstelle der Bilanzierung auswählt. Unternehmer, die nicht nach den Vorschriften des Handelsrechts buchführungspflichtig sind und deren Betriebe auch bestimmte steuerliche Grenzwerte (z.B. in Bezug

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Auslaufmodell Ansparabschreibung

Kaum ein „Steuersparmodell“ war beliebter als die Ansparabschreibung. doch mit Wirkung ab 2007 hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten, die Ansparabschreibung in Anspruch zu nehmen, stark eingeschränkt. Die gesetzliche Neuregelung des § 7g EStG sieht vor, dass nur noch „kleine und mittlere“ Betriebe einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen können. Betriebe, die

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Steuerliche Gewinnermittlung und der amtliche Vordruck

Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung sondern durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden und hierbei – soweit ersichtlich – erstmals zu der seit dem Jahr 2005 geltenden Neuregelung

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Wahlrecht zur Einnahmen-Überschussrechnung

§ 4 Abs. 3 EStG ermöglicht den Steuerpflichtigen, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen. Der Steuerpflichtige muss, wie der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nachholung des Betriebskostenabzugs

Wird der Gewinn nicht mittels einer Bilanz, sondern durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt, so können Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein zum Umlaufvermögen gehörendes Grundstück, die im Jahr der Zahlung nicht geltend gemacht worden sind und infolge der Bestandskraft der entsprechenden Veranlagung auch in diesem Jahr nicht

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