Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Zulassung der Rechtsbeschwerde – und ihre Einschränkung in den Entscheidungsgründen der Beschwerdeentscheidung

Das sich eine Beschränkung der Zulassung nicht aus dem Tenor der Beschwerdeentscheidung ergibt, ist unschädlich, sofern sie sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergibt. Die Zulassung kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, sofern dieser Gegenstand einer Teilentscheidung sein kann oder auf den

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Unterbringung für mehr als ein Jahr

Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll, hat der Bundesgerichtshof erneut Stellung genommen: In dem hier entschiedenen Fall wendet sich der Verfahrenspfleger gegen die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen. Dieser leidet an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom, einer kortikalen Hirnatrophie, einer organischen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Das Fehlen der Entscheidungsgründe

Mit der Darlegung des Verfahrensmangels der fehlenden Urteilsbegründung in einer Nichtzulassungsbeschwerde hatte sich aktuell der Bundesfinanzhof zu befassen: Dabei hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass mit der Verfahrensrüge, das Finanzgericht habe nichts dazu ausgeführt, wie es die Einnahmen und Ausgaben im Hinblick auf die Steuerbarkeit als Einnahmen beziehungsweise Werbungskosten bei den

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BVerfGE

Richtervorlagen – und ihre Begründung

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss ein vorlegendes Gericht im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Diesem Begründungserfordernis genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des

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Amts- und Landgericht Bonn

Fehlen von Entscheidungsgründen – oder: der zu knappe Sachverhalt

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung

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Amtsgericht und Landgericht Berlin Llittenstraße,

Beschlüsse – und ihre Begründung

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben. In

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Bundesfinanzhof

Die Grenzen der gerichtlichen Hinweispflicht

Ein Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten. Gemäß § 133a Abs. 1 FGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben

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Bundesfinanzhof (BFH)

"Unklare" Entscheidungsgründe

Von einem Verstoß gegen das Begründungsgebot und damit vom Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist (nur) dann auszugehen, wenn den Beteiligten -zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte- die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

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Landgericht München II

Erstinstanzliche Beweisaufnahme – und die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts

Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen

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Bundesfinanzhof

Absehen von der Begründung der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde – und das rechtliche Gehör

Sieht der Bundesfinanzhof gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung davon ab, seine Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (weiter) zu begründen, gibt dies keinen Anlass zu der Annahme, der Bundesfinanzhof habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen und deshalb den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches

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Oberlandesgericht Köln

Beschränkung der Rechtsmittelzulassung in den Entscheidungsgründen

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Rechtsmittelzulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr

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Bundesfinanzhof (BFH)

Rechtliches Gehör – und die Beachtungspflicht des Gerichts

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Gestalt der sogenannten Beachtungspflicht ist verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern überhaupt nicht berücksichtigt. Zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit einem Vorbringen, das in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert und in rechtlicher Hinsicht abwegig

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Justizzentrum Würzburg

Unterbringung – für zwei Jahre

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof erneut mit den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen zu befassen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll: Dem zugrunde lag ein Fall aus Würzburg: Für den im Jahre 1965 geborenen Betroffenen besteht seit vielen Jahren eine Betreuung, deren Aufgabenkreis unter anderem

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Oberlandesgericht Dresden

Langfristige Unterbringung – und ihre Begründung

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof erneut mit den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen zu befassen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll. Dem zugrunde lag ein Fall aus Meißen, in dem sich der 1982 geborene Betroffene gegen die Genehmigung seiner Unterbringung wendet. Er leidet an einer

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Bundesgerichtshof

Rechtsbeschwerde – und ihre evtl. nur beschränkte Zulassung

Enthält der Entscheidungssatz des Beschlusses des Beschwerdegerichts keine Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung, kann sich eine Eingrenzung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Die

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Justizzentrum Köln

Verwerfungsbeschlüsse – und ihre Begründung

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen

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Justizzentrum Köln

Unterbringung für ein Jahr – und ihre erforderliche Begründung

Welche Begründungsanforderungen bestehen, wenn eine Unterbringung von einem Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof erneut zu befassen. Im hier entschiedenen Fall hatte das Landgericht Saarbrücken in seiner Beschwerdeentscheidung die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung für

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Schreibmaschine

Die willkürliche Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Die Zurückweisung einer Anhörungsrüge aus schlechterdings nicht nachvollziehbaren Gründen stellt einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. In dem hier entschiedenen Fall erhalten die miteinander verheirateten Beschwerdeführer  für sich und ihr minderjähriges Kind als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Mit Bescheiden vom 25.11.2019 teilte das Jobcenter

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Bundesgerichtshof

Die Zulassung der Revision – und ihre Beschränkung

Hat das Berufungsgericht eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht im Tenor seines Urteils ausgesprochen, kann sich eine solche auch aus den Urteilsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Entscheidungsformel im Lichte der Urteilsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den

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Arbeitsgericht / Landesarbeitsgericht Hamburg

Die Differenz zwischen Tenor und Entscheidungsgründen

Das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts ist nicht aufzuheben, weil die Entscheidungsformel nicht vollständig mit den Entscheidungsgründen übereinstimmt. Die Unrichtigkeit im Entscheidungsausspruch hat das Bundesarbeitsgericht von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, das an Schreibfehlern, Rechnungsfehlern oder

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LG Bremen

Die als unzulässig verworfene Beschwerde – und die materiellen Rechtsausführungen in den Beschlussgründen

Verwirft das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig und führt hilfsweise aus, dass die Beschwerde auch unbegründet sei, gelten diese Rechtsausführungen des Beschwerdegerichts und grundsätzlich auch seine dazu getroffenen Feststellungen als nicht geschrieben. In diesen Fällen darf das Rechtsbeschwerdegericht von der grundsätzlich gebotenen Aufhebung und Zurückverweisung nur absehen und in der

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Bundesgerichtshof

Das Schweigen des Bundesgerichtshofs im Verwerfungsbeschluss

Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof weder zu den Einzelbegründungen des Generalbundesanwalts noch zu der vom Antrag des Generalbundesanwalts abweichenden Rechtsauffassung der Verteidigung in ihrer Gegenerklärung Stellung genommen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, der Bundesgerichtshof hätte das Vorbringen der Revision nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Schweigen des

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LG Bremen

Rechtliches Gehör – und die Urteilsgründe

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die

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Bücherschrank

Willkür – durch fehlerhafte Rechtsanwendung?

Objektiv unhaltbar im Sinne des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Willkürverbots ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Einen subjektiven Schuldvorwurf enthält die Feststellung von

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LG Bremen

Der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts – und sein Mindestinhalt

Der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts ist verfahrensfehlerhaft, wenn er auch in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss weder eigene tatbestandliche Feststellungen noch eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO) enthält und zudem die Berufungsanträge nicht wiedergibt. Dies gilt zumindest dann, wenn

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Das rechtliche Gehör in den Entscheidungsgründen

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbzw. Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung

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Untersuchungshaft – und die Begründungstiefe für den dringenden Tatverdacht

In einem aktuellen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde eines Untersuchungsgefangenen gegen die Anordnung von Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht München stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt ist, da die Ausführungen des Gerichts zum dringenden Tatverdacht die erforderliche Begründungstiefe vermissen ließen. Inbesondere bemängelte

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Oberlandesgericht München

Beschwerdeentscheidungen – und das Absehen von einer Begründung

Art.19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Eröffnet das Prozessrecht eine weitere gerichtliche Instanz, so gewährleistet Art.19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die

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Archiv

Die in den Entscheidungsgründen eingeschränkte Rechtsmittelzulassung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren

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Aktenwagen

Die unbegründete Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags – und die Garantie des gesetzlichen Richters

Letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen, eingeschlossen solche über die Nichtzulassung der Berufung, bedürfen grundsätzlich auch von Verfassungs wegen keiner Begründung. Liegt die Zulassung des Rechtsmittels allerdings nahe, weil vieles dafür spricht, dass die Voraussetzungen der Berufungszulassung vorliegen, so verlangt eine die Zulassung dennoch ablehnende Entscheidung ausnahmsweise eine Begründung, die erkennen lässt, dass

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Gefängnis

Auslieferungshaft – und die Begründung der Fortdauerentscheidung

Eine gerichtliche Entscheidung über die Fortdauer von Auslieferungshaft verletzt bei mangelnder Begründungstiefe das Freiheitsgrundrecht des Inhaftierten. Die Anordnung der Auslieferungshaft stellt ebenso wie die Anordnung der Untersuchungshaft einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar, der nur aufgrund eines Gesetzes und nur dann erfolgen darf, wenn überwiegende Belange

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