Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und abschließend zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind1.
Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen2. Zudem bedürfen die tatrichterlichen Feststellungen einer tragfähigen Beweisgrundlage3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. April 2018 – 2 StR 551/17
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2017 – 1 StR 360/16, BeckRS 2017, 104320; Urteil vom 21.03.2013 – 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420, 421 mwN[↩]
- st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 05.12 2017 – 4 StR 513/17 2; KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 84[↩]