Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatgerichts. Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

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Angaben der Geschädigten – gegenüber weiteren Zeugen

Soweit Angaben der Geschädigten gegenüber weiteren Zeugen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung festgestellt sind, hat die Strafkammer erkannt, dass ihre Angaben zu den einzelnen Verletzungshandlungen ungenau sind und hinsichtlich der Anzahl der Schläge variieren. Die Beweiswürdigung erweist sich in diesem Zusammenhang auch deshalb als lückenhaft, weil die Strafkammer die

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Beweiswürdigung und Erörterungsmangel

Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermag. Dies gilt nicht nur im Falle eines Freispruchs, sondern auch dann, wenn sich der Tatrichter lediglich von einem Gehilfenvorsatz überzeugen kann. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf

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Die Opferzeugin – und die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage

Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass Berufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von Aussagen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist. Dies gilt bei jugendlichen Zeugen erst recht, wenn die Berufsrichter Mitglieder

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Beweiswürdigung – und seine objektiven Grundlagen

Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus, die aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und sich nicht

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Beweiswürdigung – und die erforderliche Gesamtwürdigung

Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts; der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt aber, ob dem Tatgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn die einzelnen Beweisergebnisse nur isoliert gewertet und nicht in

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Das Tatopfer als alleiniger Zeuge – und die Anforderungen an die Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist lückenhaft, wenn den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, dass das Tatgericht alle Umstände, die geeignet waren, seine Entscheidung zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen miteinbezogen hat. Dies ist zwar generell erforderlich, insbesondere aber dann unabdingbar, wenn der Tatrichter – wie vorliegend – seine Feststellungen

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Lücken in der Bewweiswürdigung

Auf die Sachrüge hin prüft das Revisionsgericht, ob die tatrichterliche Beweiswürdigung so, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergibt, den Beweisstoff lückenlos ausgeschöpft hat. Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung namentlich dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht erörtert. Im Übrigen liegt ein Erörterungsmangel und damit eine Lücke nur dann vor, wenn sich

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