Betriebliche Invaliditätsrente – und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der eine betriebliche Invaliditätsrente zusagende Arbeitgeber darf die Leistung in einer Versorgungsordnung, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen enthält, grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenem Fall war der im Dezember

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Bundesarbeitsgericht

Betriebliche Invaliditätsrente – und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der eine betriebliche Invaliditätsrente zusagende Arbeitgeber darf die Leistung in einer Versorgungsordnung, die für eine Vielzahl vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) enthält, grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Nach § 7 Abs. 4 der in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen

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Kalender

Rente wegen Erwerbsminderung – und die Stichtagsregelung bei ihrer Berechnung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Beziehers von Erwerbsminderungsrente, der sich mittelbar gegen die Stichtagsregelung in § 253a Abs. 2 SGB VI in der ab 1.01.2019 durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 richtet und eine Neuberechnung der Rente unter Verlängerung der Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und

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Stethoskop

Betriebsrente – und der Streit um die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Auslegung der Begriffe der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in Versorgungsbestimmungen regelmäßig von einer Kopplung an das Sozialversicherungsrecht auszugehen. Der Arbeitgeber ist zwar nicht verpflichtet, sich am gesetzlichen Rentenversicherungsrecht zu orientieren, sieht er aber davon ab, die Begriffe der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit selbst

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Krankenhaus

Betriebliche Invaliditätsrente – und die befristet gewährte Erwerbsminderungsrente

Die nur befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung steht einem Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung nicht entgegen, wenn die Versorgungszusage vorsieht, dass „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ eine monatliche Invalidenrente gezahlt wird. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall erteilte die Arbeitgeberin dem

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Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente

Versicherte, die in ihrem Leistungsvermögen qualitativ beeinträchtig sind und nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten können, sind weiterhin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass es einer konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf. So hat das Bundessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Streits über die Gewährung einer Rente wegen voller

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Arztpraxis

Vereitelte Amtsermittlung – um den Wunsch-Sachverständigen durchzusetzen

Es obliegt dem Gericht bei einer Ermittlung von Amts wegen einen Sachverständigen auszuwählen, dagegen ist der Antrag, einen bestimmten Sachverständigen zu beauftragen, rechtsmissbräuchlich. So hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall entschieden und die Berufung bezüglich der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zurückgewiesen. Von der beklagten Trägerin der

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Betriebliche Invaliditätsrente – und das Ausscheiden vor dem Versorgungsfall

Bei der Abgrenzung eines bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls „betriebstreuen“ Arbeitnehmers von dem vorzeitig im Sinne des § 1b Abs. 1 BetrAVG mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ausscheidenden Arbeitnehmer dürfen auch die Tarifvertragsparteien nicht darauf abstellen, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Gewährung von Versorgungsleistungen

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Erwerbsminderungsrente – als auflösende Bedingung eines Arbeitsverhältnisses

Das dem TV-L unterfallende Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, dem vom zuständigen Rentenversicherungsträger eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wurde, endet nach § 33 Abs. 3 TV-L nicht aufgrund der in § 33 Abs. 2 TV-L bestimmten auflösenden Bedingung, wenn der Arbeitnehmer trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens auf seinem bisherigen oder einem

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Baby

Kindesunterhalt – und die Erwerbsobliegenheit trotz Erwerbsminderungsrente

Mit dem Umfang einer Erwerbsobliegenheit des Elternteils, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren. Die Leistungsfähigkeit

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Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse – und ihre tarifvertragliche Auflösung bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente

Die in § 33 Abs. 2 TV-L für den Fall einer vom Rentenversicherungsträger festgestellten vollen Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer geregelte auflösende Bedingung tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer, dessen vertraglich vereinbarte Arbeitspflicht weniger als drei Stunden täglich beträgt, seine geschuldete Arbeitsleistung noch erbringen kann und er seine Weiterbeschäftigung – entsprechend

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Tarifvertragliche Gesamtzusage – und die Anrechnung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente

Eine Bestimmung in einem Versorgungstarifvertrag, die sich nach ihrer sprachlichen Fassung nur auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, die „aufgrund ihrer vorzeitigen Inanspruchnahme“ gekürzt wurden, regelt nur die Anrechnung gesetzlicher Altersrenten, nicht jedoch von Erwerbsminderungsrenten. Wird – wie vorliegend beim DAK-Tarifvertrag Alters- und Hinterbliebenenversorgung (DAK-TV) – in einem Tarifvertrag

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Bundesfinanzhof (BFH)

Erwerbsminderungsrente – und der steuerliche Rentenbeginn bei vorherigem Bezug erstattungspflichtigen Krankengeldes

Hat ein Steuerpflichtiger Krankengeld bezogen und wird infolge der späteren Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente der hierfür zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, gilt der Rentenanspruch des Berechtigten insoweit gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Erwerbsminderungsrenten unterliegen damit bereits im Zeitpunkt des Zuflusses des Krankengeldes im Umfang der Erfüllungsfiktion mit ihrem

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Volle Erwerbsminderung – als auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis

Eine in einem Tarifvertrag geregelte auflösende Bedingung, wonach das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller Erwerbsminderung endet, bewirkt keine Benachteiligung wegen einer Behinderung des Arbeitnehmers. Die durch § 33 Abs. 2 TVöD angeordnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer

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Erwerbsminderungsrente eines Berufskraftfahrers

Es kann ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bei einem Berufskraftfahrer bestehen, wenn der Versicherte den Beruf noch zu DDR-Zeiten erlernt und in diesem Beruf langjährig auch nach Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 ausgeübt hat, denn dann genießt er Berufsschutz auf der Stufe des Facharbeiters. Mit dieser Begründung hat das

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Erwerbsminderungsrente nach der Strafhaft

Eine Rente wegen Erwerbsminderung setzt u.a. voraus, dass im Zeitpunkt des Eintritts der vollen Erwerbsminderung von den letzten fünf Jahren drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung (oder Tätigkeit) belegt sind, § 43 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI. Dieser maßgebliche Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert sich nicht um die

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Auflösende Bedingung wegen des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente

Eine Regelung in einem Tarifvertrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, soweit er das Ende des Arbeitsverhältnisses anordnet, wenn der Krankenkasse ein Rentenbescheid zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Eine derartige Regelung verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG. Eine Benachteiligung

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Befristete Erwerbsminderungsrente als auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses

Eine tarifvertragliche Regelung, die auch bei einer nur befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, wahrt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg die Interessen des Arbeitnehmers auch dann ausreichend, wenn ein darin vorgesehener Wiedereinstellungsanspruch befristet ist. Ob die Dauer des Wiedereinstellungsanspruchs von 5 Jahren ausreichend ist, hat das

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Hochgradige beidseitige Sehbehinderung und die konkrete Verweisungstätigkeit

Eine hochgradige beidseitige Sehbehinderung mit beidseitigem Zentralskotom stellt eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar, welche die Pflicht zur Benennung zumindest einer konkreten Verweisungstätigkeit begründet. Tätigkeiten, die zu ihrer Ausübung einer blindentechnischen Grundausbildung und regelmäßig auch einer Unterstützung durch technische Zusatzgeräte bedürfen, können nicht mehr als Erwerbstätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des

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Verhandlungstisch

Die unbefristete teilweise Erwerbsminderung als auflösende Bedingung eines Arbeitsverhältnisses

Die in § 33 Abs.2,3 TV-L geregelte auflösende Bedingung bei unbefristeter teilweiser Erwerbsminderung ist unwirksam, soweit nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers eine Teilzeitkraft ihre bisherige Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz im bisherigen Umfang ausüben kann. Eines Weiterbeschäftigungsverlangens nach § 33 Abs. 3 TV-L bedarf es in diesem Fall nicht. Die Frage

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Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten

Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind seit dem Inkrafttreten der Neuregelung zur steuerlichen Behandlung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz zum 1. Januar 2005 nicht mit dem – gewöhnlich niedrigeren – Ertragsanteil, sondern wie Altersrenten mit dem sogenannten Besteuerungsanteil zu besteuern. Dies enschied jetzt der Bundesfinanzhof in drei bei ihm anhängigen

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Invalidenrente aus der Betrieblichen Altersversorgung

Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Invalidenrente für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit im Sinne des jeweiligen Sozialversicherungsrechts zu, so ist er auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Sozialversicherungsträger dem Arbeitnehmer eine lediglich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB

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Sozialplanabfindung bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente

Arbeitgeber und Betriebsrat können in einem Sozialplan vereinbaren, dass solche Arbeitnehmer keine Abfindung erhalten, die wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und bei denen damit zu rechnen ist, dass ihre Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit fortbesteht. In einem derartigen Anspruchsausschluss liegt keine unmittelbare Benachteiligung des erwerbsgeminderten

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Kürzung der Erwerbsminderungsrente

In zwei Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht nun deutlich gemacht, dass eine Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß ist. Die Beschwerdeführer werden durch die angegriffenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen sowie durch die Neuregelung des Zugangsfaktors in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht

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Hohe Stuhlfrequenz

Die Notwendigkeit, häufig eine Toilette aufsuchen zu müssen (hohe Stuhlfrequenz), rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Versicherte nur noch unter betriebsunüblichen Bedingungen arbeiten kann (keine Verschlossenheit des Arbeitsmarkts). Versicherte haben gemäß § 43 Abs 2 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw gemäß § 43 Abs 1 SGB

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Arbeitsunfähigkeit – Erwerbsminderungsrente – Urlaub

Der Bezug von Rente wegen Erwerbsminderung hindert das Entstehen des Urlaubsanspruchs nicht. Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit erlischt der Urlaubsanspruch nicht zum Ende des Übertragungszeitraums. Er unterliegt im fortbestehenden Arbeitsverhältnis nicht der Ausschlussfrist. Allerdings ist die Ausschlussfrist auf den Urlaubsabgeltungsanspruch anwendbar. Da der Urlaubsabgeltungsanspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und mit

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Erwerbsminderungsrenten sind voll steuerpflichtig

Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen – ebenso wie reguläre gesetzliche Altersrenten – für Zeiträume ab 2005 dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung und sind daher grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtig, wie jetzt das Finanzgerichts Münster in einem aktuellen Urteil erneut betont. Bereits im letzten Oktober hatte das Finanzgericht Münster die

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Pförtner ohne Hand

Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn noch andere Berufe ausgeübt werden können. Bei der Prüfung einer Erwerbsunfähigkeit durch die Rentenversicherung sind dabei insbesondere die Berufe des Pförtners und des Museumswärters sehr beliebt, da diese Berufe nach Ansicht der Deutschen Rentenversicherung noch mit nahezu jedem Gebrechen ausgeübt werden können. Hier zeigt

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1-Euro-Job statt Erwerbsminderungsrente

Arbeitsgelegenheiten der Grundsicherungsträger, also die sogenannten 1-Euro-Jobs, können der Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung entgegenstehen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 47jährigen Langzeitarbeitslosen aus Hagen, der die Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung verklagt hatte. Zugleich übte der Mann auf Veranlassung der Arbeitsbehörde eine Tätigkeit

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Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten

Doe Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster verfassungsgemäß, aus Sicht der Münsteraner Finanzrichter bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der ab 2005 geltenden Rentenbesteuerung und zwar auch nicht in Bezug auf die neu geregelte Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten. In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Streitfall hatte die Klägerin

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Wer arbeitet ist auch arbeitsfähig

Wer tatsächlich arbeitet, ist auch ar­beitsfähig. Meinte das Sozialgericht Düsseldorf und sprach einem schwerbehindeten Kläger aus Krefeld, der nach einem Hirninfarkt 1 1/2 Jahre krank war und anschließend mit einer Wiedereingliederungsmaßnahme ins Erwerbsleben zurückkehrte, eine Erwerbsminderungsrente zu, auch wenn er bis zum Eintritt der auf anderen medizinischen Gründen beruhenden Erwerbsunfähigkeit

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Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten

Eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente unterliegt bei einem Rentenbeginn in 2005 oder früher der Besteuerung mit 50% (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG), entschied jetzt das Finanzgericht Düsseldorf. Zu den in § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG bezeichneten Einkünften gehören nach Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG

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