Geldscheine

Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft

 Leistet der Steuerpflichtige nach der Scheidung eine Zahlung, mit der er seine infolge des Versorgungsausgleichs geminderte Rentenanwartschaft wiederauffüllt, um den Zufluss seiner Alterseinkünfte in ungeschmälerter Höhe zu sichern, so handelt es sich ihrer Rechtsnatur nach um vorweggenommene Werbungskosten. Die Wiederauffüllungszahlung kann jedoch nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn sie als

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Die Sozialversicherungspflicht eines Bauleiters

Ein Bauleiter, der in einem Architekturbüro arbeitet und in die dortige Arbeitsorganisation eingegliedert ist, geht einer abhängigen Beschäftigung nach. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Dortmund in dem hier vorliegenden Fall eines Bauleiters aus Gevelsberg entschieden. Dieser war seit 2018 aufgrund eines Rahmenvertrags mit dem Ziel der Begründung einer selbständigen

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Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs – und die Wesentlichkeitsgrenze

Aktuell musste sich der Bundesgerichtshof mit der Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen der Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung befassen: Eine Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht kann

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Neubewertung der Schul- und Studienzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieben jetzt vier gegen die geänderte Bewertung der Schul-/Hochschulausbildungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gerichtete Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an: Bestimmender Faktor für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ist insbesondere die Summe der ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§§ 64, 66 SGB

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Rentenhöhe – und die Beitragsrendite

Die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Auch für rentenrechtliche Anwartschaften ergibt sich die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache

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