Bundesfinanzhof (BFH)

Gewerbesteuer – und der Zwang zur Einheitlichkeit der Zerlegungsentscheidung

Die im Zerlegungsbescheid getroffene Entscheidung muss allen Beteiligten inhaltsgleich, aber nicht zeitgleich bekanntgegeben werden. Die Aufhebung des im Zerlegungsbescheid enthaltenen Nachprüfungsvorbehalts ist allen Beteiligten bekanntzugeben.  Der Zerlegungsbescheid ist ein Verwaltungsakt. Für das Zerlegungsverfahren gelten neben den §§ 185 bis 189 AO die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Dritten Teils der Abgabenordnung (§§

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Rohrleitung

Das Rohrleitungsnetz – und die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags

Ist der Gewerbesteuermessbetrag zwischen einer einzelgemeindlichen Betriebsstätte und einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte (Rohrleitungsnetz) nach dem Regelmaßstab der Arbeitslöhne nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG zu zerlegen, steht der mehrgemeindlichen Betriebsstätte ohne dort beschäftigte Arbeitnehmer kein Zerlegungsanteil zu.  Im Rahmen der durchzuführenden Zerlegung stellen sowohl der Geschäftsleitungs-/Verwaltungssitz als auch das

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Wegfall der Unternehmensidentität – und der abgekürzte gewerbesteuerliche Erhebungszeitraum

Fällt die Unternehmensidentität und damit die sachliche Gewerbesteuerpflicht während des Kalenderjahrs weg, ist der Gewerbesteuermessbetrag für einen abgekürzten Erhebungszeitraum festzusetzen. Ob der bisherige Gewerbebetrieb eingestellt und (ggf.) ein neuer Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird, bestimmt sich danach, ob der „bisherige“ und der „neue“ Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der

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Billigkeitsentscheidung bei der Gewinnfeststellung – und ihre Bindungswirkung für die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags

Die im Rahmen der Gewinnfeststellung getroffene Billigkeitsmaßnahme, von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen, wirkt auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags. Im vorliegenden Fall war durch konkludente, selbständige Billigkeitsentscheidung gemäß § 163 AO für die Ermittlung des maßgeblichen Gewinns in den Gewinnfeststellungsverfahren für die

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Gewerbesteuer – und die Mitteilungen des Finanzamtes an die Gemeinde

Für eine allgemeine Leistungsklage einer (vermeintlichen) Organgesellschaft, mit der das Finanzamt verurteilt werden soll, eine von ihm im Besteuerungsverfahren des (vermeintlichen) Organträgers gemachte Mitteilung an die zur Festsetzung der Gewerbesteuer zuständige Gemeinde inhaltlich zu korrigieren, fehlt die Klagebefugnis. Gemäß § 40 Abs. 1 FGO kann durch Klage u.a. die Verurteilung

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Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags – und der fiktive Unternehmerlohn in der GmbH & Co. KG

Bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags ist ein fiktiver Arbeitslohn (sog. Unternehmerlohn) für die im Betrieb (hier: der GmbH & Co. KG) tätigen Mitunternehmer gemäß § 31 Abs. 5 GewStG anzusetzen. Bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags sind die Arbeitnehmer der Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KG nicht etwa nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten

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Gewerbliche Einkünfte – und das Meistbegünstigungsprinzip

Das Meistbegünstigungsprinzip ist bei der Feststellung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht anwendbar. Die Aufteilung des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Feststellung der Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG erfolgt ausschließlich nach dem Verhältnis des der Steuerermäßigung unterliegenden Gewinns zu dem gesamten Gewinn aus Gewerbebetrieb. Eine fiktive Zuordnung des Freibetrags

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Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Gewinnfeststellungsbescheiden

Die auf § 174 Abs. 3 AO gestützte Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheides knüpft hinsichtlich der Erkennbarkeit der fehlerhaften Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts an die Person des Feststellungsbeteiligten an. Der erstmalige Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides kann nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht auf § 35b Abs. 1 GewStG gestützt werden. Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. November

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Kein Gewerbesteuerausgleich für die lärmgeplagte Nachbargemeinden

Nachbargemeinden eines Großflughafens steht auch dann kein Anteil an der Gewerbesteuer des Flughafenbetreibers zu, wenn auf ihrem Gebiet für den Betrieb des Flughafens unerlässliche Lärmmessstationen installiert sind, entschied jetzt der Bundesfinanzhof auf die Klage einiger hessischer Gemeinden. InhaltsübersichtDer AusgangsfallDie Entscheidungen von Hessischem Finanzgericht und BundesfinanzhofDie Lärmmessstationen als BetriebsstättenLärmmessstation ist keine

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Änderung eines Gewerbesteuermessbescheides bei Organschaften

§ 35b GewStG 1999 ermöglicht in Organschaftsfällen auch bei einer Gewinnänderung auf der Ebene der Organgesellschaft eine Änderung des bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheides. Gemäß § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG 1999 ist der Gewerbesteuermessbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Gewerbesteuer im Konzern

Die Gewerbesteuerbefreiung der Organträgerin nach § 3 Nr. 20 Buchst. c Gewerbesteuergesetz erstreckt sich nach einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht auf die Organgesellschaft. Die Befreiung einer Organgesellschaft von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 GewStG erstreckt sich auch dann nicht auf eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises, die

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Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

Die Finanzverwaltung reagiert auf die derzeitige Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 und der darin enthaltenen Änderungen an Steuergesetzen: Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wurde angeordnet, dass sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2004 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage des verfassungsmäßigen

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Verfall von Anrechnungsüberhängen

Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, kann ein Steuerermäßigungsbetrag gemäß § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht beansprucht werden, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines Verlustabzugs gemäß § 10d EStG keine tarifliche Einkommensteuer schuldet, obwohl er gleichzeitig mit Gewerbesteuer belastet ist.

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Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

Im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes haben die Finanzministerien der Länder in einem gleich lautenden Erlass angeordnet, dass sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären sind. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. März

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Wieder einmal: Gewerblicher Grundstückshandel

Durchgehandelte und erschlossene Objekte sind gleichermaßen Zählobjekte für die Bestimmung des gewerblichen Grundstückshandels; hinsichtlich der sog. Drei-Objekt-Grenze sind sie zu addieren. Gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn auf die Veräußerung des ersten Objektes eine mehr als zweijährige inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte noch nicht konkret absehbar sind

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Hinzurechungsvorschriften für gemietete Anlagegüter

Die Finanzverwaltung hat nach sieben Jahren nochmals die Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Oktober 1999 zur Vereinbarkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechungsvorschriften für gemietete Anlagegüter mit dem Gebot des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 59 (jetzt 49) EGV (C-294/97, BStBl II S. 851) gezogen und die bisher hierzu ergangenen gleich

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