Gewerbsmäßige Zwangsprostitution

Für die gewerbsmäßige Zwangsprostitution genügt es nicht, dass sich der Täter durch die Veranlassung der Prostitution eine dauerhafte Einnahmequelle erschließt. Gewerbsmäßigkeit verlangt darüber hinaus die Absicht, durch wiederholte Tatbegehung fortlaufend Einnahmen zu erzielen, wobei allein das Zuführen weiterer Kunden für eine neuerliche Verwirklichung des auf Wiederholung angelegten Tatbestandes regelmäßig nicht

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LG Bremen

Das im Rechtsfolgenausspruch aufgehobene Urteil – und die Feststellungen zur Person

Hat das Revisionsgericht das im ersten Durchgang ergangene Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, bedeutet dies, dass alle Feststellungen aufgehoben worden sind, die sich – wie diejenigen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Werdegang – ausschließlich auf die Straffrage beziehen. Im hier vom Bundesgerichtshof

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Courthouse

Gewerbsmäßiger Betrug – durch den GmbH-Geschäftsführer

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Sofern der Angeklagte als Geschäftsführer der GmbH gehandelt haben sollte,

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Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei

Die Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei verstößt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz. Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde alternativ wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei Verurteilter nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die gesetzesalternative

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Amphetamin-Handel – und die Gewerbsmäßigkeit

Für die Frage der Gewerbsmäßigkeit kommt es darauf an, ob der Täter die Absicht hat, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Dass er seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus dem Erlös von Betäubungsmittelverkäufen bestreiten will, ist nicht erforderlich. Im hier entschiedenen Fall

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Gewerbsmäßigkeit – und die erste Tat

Liegt die Absicht vor, sich durch eine wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen, ist bereits die erste Tat als gewerbsmäßig begangen einzustufen. Dabei ist es ausreichend, wenn der Täter den inkriminierten Gegenstand zur Deckung eigener Bedürfnisse einsetzt und eigene Aufwendungen erspart.

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Betrug – und die Gewerbsmäßigkeit

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Es genügt insoweit, dass die Taten mittelbar als Einnahmequelle dienen. Nach diesen Maßstäben war im hier entschiedenen Fall ein gewerbsmäßiges Handeln der Angeklagten in diesem Fall durch die Feststellungen nicht belegt. Zwar kam

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Hehlerei – bei zweifelhafter Beteiligung auch am Diebstahl

Eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl wahlweise wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei im Wege der ungleichartigen (gesetzesalternativen) Wahlfeststellung ist nicht möglich, wenn nur nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte an den vorangegangenen Diebstählen neben unbekannten weiteren Tatbeteiligten als Mittäter oder Gehilfe beteiligt gewesen sein könnte. Damit steht aber die

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Diebstahl – und die Gewerbsmäßigkeit

Von Gewerbsmäßigkeit ist auszugehen, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Liegt diese Absicht vor, ist bereits die erste Tat als gewerbsmäßig begangen einzustufen, auch wenn es entgegen der ursprünglichen Absicht des Täters nicht zu

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Bandendiebstahl – und die Gewerbsmäßigkeit

§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB tritt hinter § 244 StGB zurück. Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung kann aber gegebenenfalls als Strafzumessungsaspekt berücksichtigt werden. Von Gewerbsmäßigkeit ist auszugehen, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu

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Gewerbsmäßiger Wohnungseinbruchsdiebstahl

Der sich aus dem gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten ergebende Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB tritt hinter den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zurück. Die strafschärfende Berücksichtigung der gewerbsmäßigen Tatbegehung ist aus Rechtsgründen gleichwohl nicht zu beanstanden, weil das gesteigerte Unrecht

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Diebstahl – Hehlerei – Geldwäsche – Wahlfeststellung

Eine gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei ist entsprechend den zum Rechtsinstitut der Wahlfeststellung durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen weiterhin zulässig; sie schließt bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Tatbestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus. Die ungleichartige Wahlfeststellung ist eine prozessuale Entscheidungsregel. Als solche ist sie nicht

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Der Betrug als uneigentliches Organisationsdelikt – und der Beginn der Verfolgungsverjährung

Das „uneigentliche Organisationsdelikt“ des Betruges umfasst alle Einzelakte, die infolge des dem mittelbaren Täter zurechenbaren Organisationsakts verursacht wurden. Der Beginn einer Verjährung der Strafverfolgung wegen Betruges bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Erlangung des Vermögensvorteils. Bei einer tatbestandlichen Handlungseinheit beginnt die Verjährungsfrist nach deren Beendigung; es bestehen keine gesonderten Fristen

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Uneigentliche Organisationsdelikte – und die Anforderungen an die Urteilsgründe

Für die Tatfeststellung und Darstellung im Urteil gelten bei einer aus vielen Einzelakten bestehenden Tat im Sinne eines uneigentlichen Organisationsdelikts keine anderen Anforderungen als bei einer Mehrzahl gleichartiger, rechtlich selbständiger Straftaten. Die Urteilsgründe müssen auch hier die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden

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Diebstahl, Betrug, Erpressung – und die Gewerbsmäßigkeit

Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die Wiederholungsabsicht muss sich gerade auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert oder als besonders schwerer Fall einzustufen ist. Das war im dem hier

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Betrug – als uneigentliches Organisationsdelikt

Nach den Grundsätze des sog. uneigentlichen Organisationsdelikts können einzelne Beiträge eines Mittäters, mittelbaren Täters oder Gehilfen, die der Errichtung, Aufrechterhaltung und dem Ablauf eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs dienen, zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, indem die aus der Unternehmensstruktur heraus begangenen Tathandlungen in der Person des betreffenden Tatbeteiligten

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Betrug und Diebstahl – gewerbsmäßig

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Dabei muss die die Gewerbsmäßigkeit kennzeichnende Wiederholungsabsicht gerade dasjenige Delikt betreffen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist. Die mehrfache Begehung von Taten reicht hierfür allein nicht

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BTM-Handel – und die Geldgier

Die zu Lasten des Angeklagten eingestellte Erwägung, dieser habe allein aus Geldgier gehandelt, begegnet im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) Bedenken. Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt stets voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt, weshalb eine ausschließlich gewinnorientierte Motivation regelmäßig keinen Strafschärfungsgrund darstellt. Dass bei Begehung

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Hehlerei – und das gewerbsmäßige Handeln

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB bedeutet, dass der Täter die Absicht verfolgt, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die Wiederholungsabsicht des Täters muss sich dabei auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal

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Gewerbsmäßiger Sozialbetrug

In Fällen des Sozialbetruges setzt die Verurteilung nach § 263 StGB regelmäßig eine revisionsrechtlich überprüfbare detaillierte Berechnung des Betrugsschadens voraus. Dies erfordert in der Regel die Darlegung einer – gegebenenfalls sogar ins Einzelne gehenden – Berechnung des Anspruchs, welcher einem Angeklagten nach den für die Leistungsbewilligung geltenden Sozialvorschriften berechtigt zusteht,

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Das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit als „doppelrelevanter Umstand“

Tatrichterliche Feststellungen zu dem in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG beschriebenen Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit bilden doppelrelevante Umstände jedenfalls dann, wenn dem Schuldspruch die Begehungsform des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zugrundeliegt. Ob es sich bei dem Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit um einen doppelrelevanten Umstand i. S. der Rechtsprechung

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Größere Menge Falschgeld

Der Täter handelt nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 StGB, wenn er sich eine Falschgeldmenge in einem Akt verschafft hat und diese Menge dann plangemäß in mehreren Teilakten in Verkehr bringt. Zwar liegt in diesem Fall eine einheitliche Geldfälschung nach §

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