Weihnachtsgeld

Kein Zufluss von Arbeitslohn – wegen fehlender Insolvenzsicherung des Arbeitslohnanspruchs

Die fehlende Insolvenzsicherung und das damit einhergehende Risiko des (Wert-)Verlusts eines vom Arbeitgeber nicht erfüllten Lohnanspruchs führen nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall zahlte die Arbeitgeberin erschiedenen Arbeitnehmern ab dem Jahr 2008 Gehaltsansprüche -im Wesentlichen Prämien und Weihnachtsgeld- nicht aus. Sie hatte mit den

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Insolvenzsicherung bei der Betriebsrente – für Versorgungsempfänger und Versorgungsanwärter

§ 7 BetrAVG unterscheidet zwischen Versorgungsempfängern nach Absatz 1 und Anwartschaftsberechtigten nach Absatz 2. Versorgungsempfänger sind in Abgrenzung zu § 7 Abs. 2 BetrAVG diejenigen Personen, denen bei Eintritt des Sicherungsfalls gegen den insolventen Versorgungsschuldner ein Anspruch auf Gewährung von Versorgungsleistungen zusteht, bei denen mithin aus der bedingten Berechtigung (Anwartschaft)

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Insolvenzsicherung bei der betrieblichen Altersversorgung – und die feste Altersgrenze im Steinkohlebergbau

Eine unverfallbare Anwartschaft ist vom Pensionssicherungsverein a.G. nach § 7 Abs. 2 BetrAVG iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG aF zu berechnen. Bei der zeitratierlichen Kürzung ist eine mögliche Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde zu legen, wenn eine frühere feste Altersgrenze nicht bestimmt ist. Die

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Produktionsgenossenschaft Handwerk – und die Insolvenzsicherung für die Betriebsrente

Nach dem Einigungsvertrag gilt das Betriebsrentengesetz auch in den neuen Bundesländern, wenn die Versorgungszusage nach dem 31.12 1991 erteilt wurde. Das kann auch durch Bestätigung einer früher erteilten Zusage geschehen. Ist das Betriebsrentengesetz anwendbar, gelten auch die Regeln zum Insolvenzschutz. Danach hat der Pensionssicherungsverein (PSV) für gesetzlich unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften einzustehen.

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Übergangszuschuss – als Leistung der betrieblichen Altersversorgung

Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Renten-bezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als „Über-gangszuschuss“ weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersver-sorgung, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSV) unterliegt. Bei der früheren, inzwischen insolventen Arbeitgeberin des Arbeitnehmers galt eine Be-triebsvereinbarung

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Pensionskassenrenten – und die Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins in der Insolvenz des Arbeitgebers

Das Bundesarbeitsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zur Auslegung und unmittelbaren Geltung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ersucht. Nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG haben sich die Mitgliedstaaten zu vergewissern, „dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum

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Altersteilzeit im Blockmodell – und die Geschäftsfüherhaftung wegen unterlassener Insolvenzsicherung

Ein GmbH-Geschäftsführer haftet nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH als Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitnehmerin aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. § 13 Abs. 2 GmbHG regelt, dass für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet für deren Verbindlichkeiten deshalb nur dann

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Unzureichende Insolvenzsicherung der Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen – und die Durchgriffshaftung

Die Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV gegen die Organe einer juristischen Person findet auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG keine Anwendung. InhaltsübersichtHaftung nach § 311 Abs. 3 BGBVertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten DritterDrittschadensliquidationDeliktische SchadensersatzansprücheErstattung des erdienten Wertguthabens,

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Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen – und die unzureichende Insolvenzsicherung

Die Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV gegen die Organe einer juristischen Person findet auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG keine Anwendung. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer auf Grund einer Nebenpflichtverletzung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung gemäß §§ 280 Abs.

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Altersteilzeitverträge – unzureichende Insolvenzsicherung und Geschäftsführerhaftung

Die Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV gegen die Organe einer juristischen Person findet auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG keine Anwendung. InhaltsübersichtVerletzung von AufklärungspflichtenVertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten DritterDrittschadensliquidationDeliktische SchadensersatzansprücheAnspruch aus § 7e Abs. 7 SGB IV

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Insolvenzsicherung für Reiseveranstalter aus anderen EU-Ländern

Vermitteln Reisebüros Pauschalreiseverträge für Reiseveranstalter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, müssen sie das Bestehen einer Kundegeldabsicherung für den Fall einer Insolvenz dieses Reiseveranstalters nachweisen. In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall buchten die Kläger im Oktober 2011 über das beklagte Internet-Reisebüro bei einem niederländischen Reiseveranstalter eine viertägige Flusskreuzfahrt. Nach Erhalt der Rechnung

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Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft – und die Insolvenzsicherung

Die dem Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft von der Konzernobergesellschaft gewährte Betriebsrente unterliegt nicht dem Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder

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Die noch nicht unverfallbare Betriebsrente – Eigentumsgarantie und Insolvenzschutz

Die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann allgemein wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche und sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Sicherung seiner Existenz dienen und im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind. Auch unverfallbare

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Altersteilzeit – und die Insolvenzsicherung

Mit dem Begriff des „Wertguthabens“ im Sinne des § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATG ist das individuelle Wertguthaben des einzelnen Arbeitnehmers, demgegenüber der Nachweis der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu erfolgen hat, gemeint. Der Nachweis der ergriffenen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 8 a Abs. 3 Satz 1 ATG umfasst

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Direktversicherung mit „unwiderruflichem Bezugsrecht mit Vorbehalt“ in der Arbeitgeber-Insolvenz

Mit der Auslegung eines „unwiderruflichen Bezugsrechts mit Vorbehalt“ des Arbeitnehmers in einem vom Arbeitgeber für ihn geschlossenen Rentenversicherungsvertrag für den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Im Kern ging es in dem Verfahren um die Frage, ob die Rechte aus den Versicherungsverträgen der

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Insolvenzsicherung von Altersteilzeitguthaben durch eine Treuhandvereinbarung

Wird zur Absicherung eines Altersteilzeitguthabens eine sog. Doppeltreuhand vereinbart, ist die zugunsten des Arbeitnehmers vereinbarte Sicherungstreuhand in der Regel insolvenzfest und begründet in der Insolvenz des Arbeitgebers (Treugebers) ein Absonderungsrecht an dem Sicherungsgegenstand. Das Insolvenzverfahren erfasst gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit

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Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell – und die Insolvenzsicherung

Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, bezüglich des während der Arbeitsphase der Altersteilzeit aufgebauten Wertguthabens des Arbeitnehmers und des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag Sicherheit zu leisten. Das Landesarbeitsgericht hat die Feststellungsklage deshalb zu Recht abgewiesen. Der Anspruch des Arbeitnehmers folgt nicht aus § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG. Nach

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Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz

Hat der Arbeitgeber zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen und dem Arbeitnehmer ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, steht dem Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an der Versicherung zu, wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat.

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Betriebsrentensicherung bei Lehrern einer Waldorfschule

Auch als Mitglieder des Trägervereins der Schule fallen angestellte Lehrer und Mitarbeiter einer Ersatzschule, denen eine betriebliche Altersversorgung zugesagt ist, unter den persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). So die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall einer Klage gegen einen Bescheid, mit dem der Kläger verpflichtet wurde, binnen

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Insolvenzsicherungspflicht für rückgedeckte Versorgungszusagen

Unmittelbare Versorgungszusagen (Direktzusagen) und Unterstützungskassenzusagen unterfallen der Insolvenzsicherungspflicht und Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz auch dann, wenn sie durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung und durch die Verpfändung des Versicherungsanspruchs an den Versorgungsberechtigten gesichert sind. Die für Pensionsfonds geltende Regelung zur Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage ist auf solche Zusagen nicht entsprechend anzuwenden. Nach

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Insolvenzsicherung für rückgedeckte Pensionszusagen

Unmittelbare Versorgungszusagen (Direktzusagen) unterfallen der Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht nach dem Betriebsrentengesetz auch, wenn sie durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung und die Verpfändung des Versicherungsanspruchs an den Versorgungsberechtigten gesichert sind. Die für Pensionsfonds geltende Regelung zur Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage ist auf solche Zusagen nicht entsprechend anzuwenden. Nach § 10 Abs. 1

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Einmalbeitrag für die Pensionssicherung

Die Pflicht zur Zahlung des Einmalbeitrags nach § 30i Abs. 1 BetrAVG setzt voraus, dass eine Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 BetrAVG im Jahr 2005 und bei Inkrafttreten des § 30i BetrAVG bestand. Die Erhebung des Einmalbeitrags verletzt weder den Gleichheitssatz noch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. § 30i BetrAVG wurde

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Einmalbeitrag zur Insolvenzsicherung von Betriebsrenten

Der im Betriebsrentengesetz vorgesehene Einmalbeitrag zur Umstellung der Finanzierung der Insolvenzsicherung von Versorgungsanwartschaften ist nach heute verkündeten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig. Die Klagen zweier Arbeitgeber gegen Einmalbeitrags-Bescheide des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins sind damit auch in letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Der Pensions-Sicherungs-Verein sichert die betriebliche Altersversorgung bei Insolvenz des

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Wertguthaben bei der Altersteilzeit

§ 8a Abs. 1 AltTZG aF verpflichtet den Arbeitgeber, Wertguthaben, die aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung aufgebaut werden, in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern.Die Vorschrift ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nur im Verhältnis zum Arbeitgeber Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Sie begründet dagegen

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Versorgungszusagen an die Gesellschafter

Die §§ 1 bis 16 BetrAVG – und damit die Insolvenzsicherung für betriebliche Versorgungsansprüche – gelten auch für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind, “ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Eine Versorgungszusage

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Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

Die Beitragspflicht eines Arbeitsgebers zur Insolvenzsicherung besteht auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung in Form einer kongruent rückgedeckten und an die Arbeitnehmer verpfändeten unmittelbaren Versorgungszusage ausgestaltet ist. Mit dieser Begründung hat jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine die Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung bei betrieblicher Altersversorgung bejahende Entscheidung des Verwaltungsgerichts München

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