Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Kapitalanleger-Musterverfahren – und die Feststellungziele

Mit der Pflicht des Oberlandesgerichts im Rahmen von Kapitalanleger-Musterverfahren, die Grenzen von Feststellungszielen einzuhalten, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Dem zugrunde lag ein vom Hanseatischen Oberlandesgericht entschiedenen KapMuG-Verfahren. Das Oberlandesgericht hat – nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerhaft – die mit den Feststellungszielen 1 a aa, 1 a bb

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Die Rechtsbeschwerde in Kapitalanleger-Musterverfahren – und die Beschwer

§ 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG in der bis einschließlich 19.07.2024 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF) verlangt als weitere ungeschriebene Voraussetzung, dass der Rechtsbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde, spätestens aber mit Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist, beschwert ist. Danach setzt die ordnungsgemäße Einlegung eines jeden Rechtsmittels

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Bundesgerichtshof

KapMuG-Musterverfahren – und die "prozessualen" Feststellungsziele

Das Musterverfahren ist nicht auf die Klärung materiellrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen beschränkt, sondern erfasst auch die Voraussetzungen des prozessualen Anspruchs. Hiervon ausgehend kann auch die Eignung eines angebotenen Beweismittels Gegenstand eines Feststellungsziels sein. Nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individuelle Schaden eines Anlegers, einzelfallabhängige Fragen der Kausalität oder das Mitverschulden eines

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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

KapMuG-Musterverfahren – und die abgelehnte Erweiterung

Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens ablehnende Entscheidung ist auch dann unanfechtbar und im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht überprüfbar, wenn das Oberlandesgericht den Erweiterungsantrag im Musterentscheid und nicht durch einen separaten Beschluss zurückgewiesen hat. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit es sich dagegen richtet, dass der Antrag der Musterbeklagten auf Erweiterung

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Bundesgerichtshof

Feststellungsziele im Kapitalanleger-Musterverfahren – unbegründet oder gegenstandslos?

Hat das Oberlandesgericht in einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz das Feststellungsziel 1 als unbegründet zurückgewiesen und den Vorlagebeschluss hinsichtlich des Feststellungsziels 2 für gegenstandslos erklärt, kann das Rechtsbeschwerdegericht – auf eine Rechtsbeschwerde auf Seiten des Musterklägers hin, mit der die Feststellungsziele 1 und 2 weiterverfolgt werden – die Entscheidung dahingehend

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OLG Braunschweig

Kapitalanleger-Musterverfahren – und das nur teilweise ausgesetzte Ausgangsverfahren

Ein Verfahren kann nicht nur teilweise im Hinblick auf Feststellungsziele ausgesetzt werden, die die Zulässigkeit der Klage betreffen. Nach einer Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein die Zulässigkeit der Klage betreffendes Feststellungsziel und der Entscheidung über dieses Feststellungsziel durch einen nicht rechtskräftigen Teilmusterentscheid, kann nicht entsprechend § 280 Abs.

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Kapitalanleger-Musterverfahren – und der Streitwert im Rechtsbeschwerdeverfahren

Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche

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Oberlandesgericht München

KapMuG-Verfahren – und der Vorlagebeschluss

Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) treten im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift und müssen die vom Oberlandesgericht zu treffenden Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt bezeichnen.

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500 €-Scheine

Rechtsbeschwerde in Kapitalanleger-Musterverfahren – und der Streitwert

Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapMuG bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche

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Frankfurt Skyline

KapMuG-Verfahren – aber nicht für jeden Aufklärungsfehler

Feststellungsziele, die nicht die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG betreffen, sind im Musterverfahren unstatthaft. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Feststellungsziele nicht auf die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation beziehen, sondern allgemein auf vorvertragliche und gesellschaftsvertragliche Aufklärungspflichten, deren Erfüllung durch die Verwendung

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Rechtsbeschwerde in KapMuG-Verfahren – und der Beitritt einer (weiteren) Musterbeklagten

Der Beitritt einer Musterbeklagten, der nicht zum Musterrechtsbeschwerdegegner bestimmt wurde, der nicht in eine Anschlussrechtsbeschwerde umgedeutet werden kann, ist unzulässig, wenn diese innerhalb der Frist lediglich beantragt hat, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Damit hat die beitretende Musterbeklagte ihren Beitritt auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin nicht innerhalb der Frist des § 20 Abs.

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Frankfurt Skyline

Kapitalanleger-Musterverfahren – und die sich widersprechenden Feststellungsziele

Der Umstand, dass über die Feststellungsziele nicht ohne Widerspruch positiv entschieden werden kann, führt im Kapitalanleger-Musterverfahren nicht zu deren Unzulässigkeit. Im Ausgangspunkt müssen der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und ggfs. der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG), die im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift treten, die

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Der „dritte Börsengang“ der Telekom – und das KapMuG-Musterverfahren

Der Bundesgerichtshof hat in dem Musterverfahren zum „dritten Börsengang“ der Deutsche Telekom AG auf die Rechtsbeschwerden der Musterkläger wie der Deutschen Telekom den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2016 teilweise aufgehoben und das Verfahren an das Oberlandesgericht Frankfurt zurückverwiesen. Während die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Frage

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Frankfurt Skyline

Hypo Real Estate – und die unterlassenen Kapitalmarktinformationen

Der Bundesgerichtshof hat im Kapitalanleger-Musterverfahren zur Verletzung kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten durch die ehemalige Hypo Real Estate Holding AG zwischen Juli 2007 und Januar 2008 den Musterentscheid des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2014 teilweise bestätigt.  Die Hypo Real Estate Holding AG (HRE) war Konzernspitze der Hypo Real Estate-Gruppe (HRE-Gruppe), die Mitte

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Geldrechner

Der Streitwert im Kapitalanleger-Musterverfahren

Nach § 51a Abs. 2 GKG ist bei der Bestimmung des Streitwerts im Rechtsbeschwerdeverfahren von der Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüchen auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach § 51a Abs. 2

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Porsche 911

Einleitung des Musterverfahrens – und die Sperrwirkung eines früher eingeleiteten KapMuG-Verfahrens

Ob die Einleitung des Musterverfahrens unzulässig ist, hat das Oberlandesgericht anhand des Vorlagebeschlusses zu beurteilen. Ein weiteres Musterverfahren ist wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses ausgeschlossen, soweit die Entscheidung über die Feststellungsziele in dem bereits eingeleiteten Musterverfahren in den Verfahren, die im Hinblick auf die Feststellungsziele des weiteren Musterverfahrens auszusetzen wären,

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Bundesverwaltungsgericht

Verfahrensaussetzung im Hinblick auf ein laufendes KapMuG-Musterverfahren

Maßgeblich für die Frage der Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen ist, ob mit der Entscheidung über die Feststellungsziele des Musterverfahrens eine Bindung des Prozessgerichts eintreten kann. Für Schadensersatzansprüche, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt werden, kann eine Entscheidung über die Feststellungsziele eines bereits

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Die Kostengrundentscheidung in Kapitalanleger-Musterverfahren – und die Begrenzung der Kostenhaftung

Ausführungen bzw. klarstellende Hinweise auf eine etwaige Begrenzung der Kostenhaftung nach § 26 Abs. 5 KapMuG sind in einer Kostengrundentscheidung nicht veranlasst. Eine Begrenzung der Kostenhaftung hat beim Erlass der Kostengrundentscheidung unberücksichtigt zu bleiben und wirkt sich erst im Kostenfestsetzungsverfahren aus. Ob ein Kostenfestsetzungsverfahren zeitnah zu erwarten ist, ist dafür

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Kapitalanlegemusterverfahren – und die Frage der Schadensberechnung

Generelle Feststellungen zur Art und Weise der Schadensberechnung können Gegenstand einer Feststellung im Kapitalanlegemusterverfahren sein. Die Feststellung ist im Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz feststellungsfähig. Eine die Person des Musterklägers oder eines beigeladenen Anlegers betreffende individuelle Frage, wie die Höhe des ihm entstandenen Schadens oder die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Anfechtung

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MapMuG-Musterverfahren – und die Rechtsbeschwerde

Eine unzulässige (hier: verfristete) Rechtsbeschwerde eines Beigeladenen in einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist in eine zulässige Anschlussrechtsbeschwerde umzudeuten, wenn die unzulässige Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist zur Erklärung des Beitritts eingelegt worden ist und innerhalb eines Monats nach Zustellung der Begründung der Musterrechtsbeschwerde der Musterbeklagten begründet wird. Nach allgemeinen Grundsätzen

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Bindungswirkung eines KapMuG-Vorlagebeschlusses

Die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses für das Oberlandesgericht entfällt, wenn der geltend gemachte Anspruch schon nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann. Die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses für das Oberlandesgericht entfällt nicht, wenn der Vorlagebeschluss trotz einzelner Fehler und Auslassungen eine geeignete Grundlage für die Durchführung des Musterverfahrens ist. Fehler und Auslassungen des

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