Mit der Intransparenz zweier Teilklauseln zur Beteiligung der Versicherungsnehmer an Kostenüberschüssen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Riester-Rentenversicherungsverträgen hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 und
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Kostenüberschussbeteiligung bei der Riesterrente
Der Bundesgerichtshof hat zwei Teilklauseln in den Bedingungen von Riester-Rentenversicherungsverträgen eines deutschen Versicherungsunternehmens, welche die Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer betreffen, für intransparent und deshalb unwirksam erklärt und das vom Oberlandesgericht Stuttgart gegenüber dem Versicherer ausgesprochenen Verbot bestätigt, diese Klauseln weiterhin zu verwenden. Konkret ging es hierbei um die Vertragsklauseln „Wir beteiligen
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