Das Bundesfinanzministerium hat jetzt in einem Rundschreiben Stellung genommen zu der Frage, wie im Hinblick auf die Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien über den Dividendenstichtag zu verfahren ist, wenn die für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende Stelle kein inländisches Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs.
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Leerverkäufe von Finanztiteln
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat ihr Verbot von bestimmten Leerverkäufen bis zum 31. März 2009 verlängert.
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