Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr genügt grundsätzlich der Zugang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Schuldners, die sich als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens darstellt. Dafür ist erforderlich, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zu ihrer Annahme oder Ablehnung durch den Gläubiger bindend ist, damit dieser sie jederzeit annehmen und so die Vertragsstrafeverpflichtung begründen
Artikel lesenSchlagwort: Markenrechtsverletzung
Die neuerliche Markenrechtsverletzung – und die Frage der Wiederholungsgefahr
Eine neue Markenrechtsverletzung trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung begründet regelmäßig erneut die Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich nur durch eine weitere Unterwerfungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden kann. Einem Vertragsstrafeversprechen nach „Hamburger Brauch“ wohnt eine solche höhere Strafbewehrung bereits inne. Es entfaltet mit der Möglichkeit, eine Vertragsstrafe auch in
Artikel lesenMarkenrecht – und die Google-Anzeigen mit Links auf Produkte von Drittanbietern
Ein Markeninhaber kann sich der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen, wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend ist und Kundinnen und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof auf
Artikel lesenDie Rechte am Adler
Bei dem Adler-Symbol des Deutschen Fußballbundes DFB kann es sich natürlich nicht um eine Nachahmung eines bundesdeutschen Hoheitszeichens handeln, denn dann hätte das Bundespatent- und Markenamt die Marke bereits aus diesem Grunde nicht eintragen dürfen. Verwendet eine deutschen Einzelhandelskette für Auto-Fußmatten und Fußball-Fanbekleidung ein Adler-Symbol, das eine deutliche bildliche Ähnlichkeit
Artikel lesenUnterlassungserklärung nach markenrechtlicher Abmahnung – und ihre spätere Beseitigung
Bei Unterlassungserklärungen, die nach marken- oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen abgegeben werden, entspricht es in aller Regel dem objektiven Interesse beider Vertragsparteien, ihre Beseitigung nur dann zuzulassen, wenn auch der Durchsetzung eines entsprechenden Vollstreckungstitels entgegengetreten werden kann. Das setzt regelmäßig Gründe voraus, auf die sich auch eine Vollstreckungsabwehrklage stützen lässt. Dabei ist
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