Die richterliche Vernehmung der Opferzeugin – und die Anordnung der Vorführung der Aufzeichnung

Die Entscheidung, die persönliche Vernehmung (§ 250 StPO) einer Zeugin durch Vorführung der BildTonAufzeichnung ihrer richterlichen Vernehmung zu ersetzen, muss durch gerichtlichen Beschluss und nicht durch eine bloße Anordnung des Vorsitzenden getroffen werden. Durch den Wortlaut der seit dem 1.09.2013 geltenden Fassung des § 255a StPO ist klargestellt, dass Entscheidungen

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Die richterliche Vernehmung der Opferzeugin – Vorführung der Aufzeichnung statt erneuter Zeugenvernehmung

Die Entscheidung, die persönliche Vernehmung (§ 250 StPO) einer Zeugin durch Vorführung der BildTonAufzeichnung ihrer richterlichen Vernehmung zu ersetzen, bedarf gemäß § 255a Abs. 2 S. 3 StPO einer hinreichenden Begründung. Insoweit ist es unzureichend, wenn die Gründe der Anordnung lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen wiedergeben, die die Ermessensentscheidung eröffnen; die

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Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatgerichts. Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

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Aussagen kindlicher Zeugen – und die Erforderlichkeit eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens

Die Würdigung von Aussagen nicht nur erwachsener, sondern auch kindlicher oder jugendlicher Zeugen gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens ist nur dann geboten, wenn der Sachverhalt oder die Person des Zeugen solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können,

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Angaben der Geschädigten – gegenüber weiteren Zeugen

Soweit Angaben der Geschädigten gegenüber weiteren Zeugen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung festgestellt sind, hat die Strafkammer erkannt, dass ihre Angaben zu den einzelnen Verletzungshandlungen ungenau sind und hinsichtlich der Anzahl der Schläge variieren. Die Beweiswürdigung erweist sich in diesem Zusammenhang auch deshalb als lückenhaft, weil die Strafkammer die

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Die Opferzeugin – und die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage

Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass Berufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die Beurteilung von Aussagen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich ist. Dies gilt bei jugendlichen Zeugen erst recht, wenn die Berufsrichter Mitglieder

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Das Tatopfer als alleiniger Zeuge – und die Anforderungen an die Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist lückenhaft, wenn den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, dass das Tatgericht alle Umstände, die geeignet waren, seine Entscheidung zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen miteinbezogen hat. Dies ist zwar generell erforderlich, insbesondere aber dann unabdingbar, wenn der Tatrichter – wie vorliegend – seine Feststellungen

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Die beeinflusste Erinnerung der Belastungszeugin

Durch das Vorlesen des Protokolls über die erste polizeiliche Vernehmung und die eigene Lektüre des Protokolls über die zweite polizeiliche Vernehmung durch die Nebenklägerin beim Ermittlungsrichter wird Einfluss auf deren Erinnerung genommen. Eine Erinnerung an selbst erlebtes Geschehen und die Erinnerung an den Inhalt einer Äußerung hierüber kann sich nach

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Das Opfer als einzige Belastungszeugin

An die Darstellung der Überzeugungsbildung im Urteil sind dann besondere Anforderungen zu stellen, wenn das Tatgericht seine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen allein auf die Angaben des Geschädigten stützt. In einer solchen Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben des einzigen Belastungszeugen folgt, müssen

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Das Opfer als einziger Belastungszeuge

Beruht die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten allein auf der Aussage eines Belastungszeugen, ohne dass weitere belastende Indizien vorliegen, so sind an die Überzeugungsbildung des Tatrichters strenge Anforderungen zu stellen. Die Urteilsgründe müssen in Fallkonstellationen der genannten Art erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche seine

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Das Opfer als einziger Zeuge – und die Anforderungen an die Urteilsgründe

In einer Konstellation, in welcher „Aussage gegen Aussage“ steht und außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen, muss sich der Tatrichter bewusst sein, dass die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die die

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Pseudoerinnerungen an Missbrauchshandlungen

Geht ein Psychotherapeut davon aus, dass den Beschwerden einer Patientin verdrängte Erinnerungen zugrunde liegen, kann die Therapie im Versuch der Rückgewinnung solcher Erinnerungen bestehen. Wenn dabei auch nach sexuellem Missbrauch geforscht wird, kann eine Scheinerinnerung daran entstehen. Das Vorliegen von Pseudoerinnerungen kann im Einzelfall nicht durch einen Hinweis auf die

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