Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Kurzarbeitergeld – und der verspätete Eingang der Arbeitgeberanzeige

Der Arbeitgeber trägt das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit bei Postversand. In dem vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall produziert und vertreibt die Arbeitgeberin u.a. Geldgewinnspielgeräte. Am 21.04.2020 zeigte sie bei der beklagten Agentur für Arbeit Herford einen Arbeitsausfall und die Reduzierung der regelmäßigen

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Briefkasten

Postlaufzeit und Wiedereinsetzung

Der Absender darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Briefsendung den Empfänger spätestens am zweiten Werktag nach dem Einwurf in einen Briefkasten erreicht, wenn der Briefkasten nach dem Einwurf noch am selben Tag geleert wird. Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

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Justizzentrum Jena

Wiedereinsetzung wegen überlanger Postlaufzeiten – und die anwaltliche Versicherung

Mit einer im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs mittels anwaltlicher Versicherung erfolgten Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Einwurfs einer Rechtsmittelbegründungsschrift durch den Verfahrensbevollmächtigten in einen Postkasten hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Dem lag ein Rechtsstreit zwischen geschiedenen Eheleuten zugrunde: Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, ihren geschiedenen Ehemann, mit der Behauptung, er habe

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Briefkasten

Normale Postlaufzeit: 1 Werktag – und die Wiedereinsetzung

Dem Bundesfinanzhof ist bekannt, dass eine regelmäßige Postbeförderungsdauer bei normaler Briefpost einen Werktag beträgt. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das Finanzamt die Frist zur Begründung der Revision um drei Tage versäumt, der Bundesfinanzhof gewährte jedoch Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist: Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen

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Kalender Frist

Berufungsbegründungsfrist – und die verspätet zugestellte Post

Die Begründung des Bundesgerichtshofs, der Beklagte habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Verlust der Berufungsbegründung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Prozessbevollmächtigten eingetreten ist, weil es an der dafür erforderlichen aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes

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Verlängerte Postlaufzeiten an Karneval

Zumindest in Mainz ist an den Karnevalstagen nicht mit verlängerten Postlaufzeiten zu rechnen, so dass bei einem gleichwohl verspäteten Posteingang ggfs. nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in die hierdurch versäumte Frist zu gewähren ist. So auch in dem hier entschiedenen Fall, in dem der Beklagte nach Überzeugung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz

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Fristversäumnis wegen unregelmäßiger Postbeförderung

Grundsätzlich besteht für den Rechtsanwalt, der ein Schriftstück entspre-chend den postalischen Bestimmungen und so rechtzeitig zur Post gege-ben hat, dass es unter Berücksichtigung der üblichen Beförderungszeit den Empfänger rechtzeitig erreicht hätte, keine Nachfrageverpflichtung beim Empfangsgericht. Dies gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt das Schriftstück in einen Briefkas-ten einwirft, dessen unzuverlässige und

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Bundesfinanzhof (BFH)

Wiedereinsetzung wegen überlanger Postlaufzeit

Nach § 56 Abs. 1 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. In formeller Hinsicht setzt die Wiedereinsetzung voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (§ 56 Abs.

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Berufungsfrist und Postlaufzeit

Ein Rechtsmittelführer darf davon ausgehen, dass sein Brief den Empfänger innerhalb der von der Post angegebenen normalen Postlaufzeit erreicht; das ist der dem Tag derAufgabe zur Post folgende Tag. Denn die „normale“ Postlaufzeit bestimmt sich nach den veröffentlichten Angaben der Deutschen Post AG. Auf deren Internetseite heißt es dazu: „Für

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Postlaufzeiten – Fristversäumnis und Wiedereinsetzung

Es kann davon ausgegangen werden, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen grundsätzlich am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen. Im vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurde der Revisionsschriftsatz nach der eidesstattlichen Versicherung der Sekretärin

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