Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen verengt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsgerichts. 2 Abs. 2

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Medikament

Unterbringung zur Heilbehandlung – gegen den Willen des Betroffenen

Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen für die Unterbringung eines Betreuten zur Durchführung einer Heilbehandlung gemäß § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Unterbringung nach dieser Vorschrift von vornherein nur dann genehmigungsfähig, wenn eine erfolgversprechende Heilbehandlung auch durchgeführt werden kann. Dies setzt entweder einen die Heilbehandlung deckenden entsprechenden natürlichen

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Zwangsmedikation und Fixierung in der Psychiatrie – und keine wirksame gerichtliche Kontrolle

Es begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich nicht nachvollziehen lässt, ob -über den reinen Unterbringungsbeschluss hinaus- bisher überhaupt bereits ein Fachgericht über die Rechtmäßigkeit einer durchgeführten Fixierung und Zwangsmedikation entschieden hat. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt in eigenen Rechten verletzt

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Psychiatrie

Fixierung von psychisch Kranken

Das Bundesverfassungsgericht hat eine gut 3½ Jahre alte Richtervorlage des Amtsgerichts Fulda zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der landesrechtlichen Regelung zur Fixierung in § 21 Abs. 1 und Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über Hilfen bei psychischen Krankheiten vom 04.05.2017 (PsychKHG-HE 2017) als unzulässig zurückgewiesen. Die gesetzliche Regelung zur Fixierung in Hessen

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Psychiatrie

Unterbringungsanordnung – zur Vorbereitung eines Gutachtens über psychischen Zustand

2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter eines Menschen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht absolut geschützt. Vielmehr muss jeder Bürger staatliche

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Kaiser Wilhelm I - Denkmal

Die psychiatrische Unterbringung eines Reichsbürgers

Der Bundesgerichtshof hat die Unterbringung eines“Reichsbürgers“ in einem psychiatrischen Krankenhaus bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Februar 2023 die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Oldenburg weitgehend verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 1. September 2022 vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Totschlag, der

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Sicherungsverfahren – und die Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten

Das Sicherungsverfahren erfordert keine Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten. Die Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten ist keine Verfahrensvoraussetzung für das Sicherungsverfahren. Das Sicherungsverfahren kann unabhängig vom psychischen Zustand des Beschuldigten durchgeführt werden. Dies ergibt sich für den Bundesgerichtshof aus dem Regelungszusammenhang der §§ 413 ff. StPO und des § 71 Abs. 1 StGB. Der

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Verzweiflung

Zwangsbehandlungen im Maßregelvollzug – und die Patientenverfügung

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Einwilligung in eine medizinische Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers in der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie im anschließenden Maßregelvollzug erteilt wurde. Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gegenüber

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Unterbringung in der Psychiatrie – und die Feststellungen zur Schuldunfähigkeit

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Wenn sich der Tatrichter darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der

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Verzweiflung

Unterbringung in der Psychiatrie – und die Gefährlichkeitsprognose

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn neben den weiteren Voraussetzungen der Maßregel eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich

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Die Gefahrenprognose im Sicherungsverfahren – und die Urteilsgründe

Das Tatgericht hat die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die – außerordentlich belastende – Entscheidung nachzuvollziehen. Sind die Anlasstaten nur als geringfügig einzuordnen, gelten gemäß § 63 Satz 2 StGB strengere Darlegungsanforderungen: Die besonderen Umstände im Sinne

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Verzweiflung

Unterbringung in der Psychiatrie – und die Frage der Gefährlichkeit

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts

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Unterbringung in der Psychiatrie – und die hierzu erforderliche Gefährlichkeitsprognose

Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kommt dann in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (Gefährlichkeitsprognose). Die Annahme einer gravierenden Störung

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Krankenhaus, Pflege

Fixierung in der Psychiatrie – und die Erreichbarkeit der Pflegekräfte

Bei einer gemäß § 1631b Abs. 2 BGB zu genehmigenden Fixierung hat grundsätzlich eine „Eins-zu-Eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal“ zu erfolgen. Eine „stetige Erreichbarkeit des Personals“ genügt nicht. Es bedarf einer Festlegung im Beschlusstenor der amtsgerichtlichen Genehmigungsentscheidung, dass die einzelne Anordnung der Fixierung nur durch einen Arzt erfolgen

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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die zu treffende Gefährlichkeitsprognose

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts

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Unterbringung – wegen einer psychischen Krankheit

Die zivilrechtliche Unterbringung eines Betroffenen setzt voraus, dass er aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Hierzu fehlen tragfähige Feststellungen, wenn in den Entscheidungsgründen – ohne sich mit diesem Tatbestandsmerkmal explizit auseinanderzusetzen – lediglich die insoweit nicht tragende Einschätzung des Sachverständigen

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Psychiatrie

Anordnung der Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug – und die gerichtliche Sachaufklärungspflicht

Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt auch für den Straf- und Maßregelvollzug. Im Rahmen dieses Gebotes besteht bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu

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Eventuell schuldunfähig – und die Unterbringung in der Psychiatrie

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts

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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die Schuldunfähigkeit

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung der Taten auf diesem Zustand beruht. Dabei muss vom Tatgericht im Einzelnen nachvollziehbar

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Psychiatrie

Unterbringung in der Psychiatrie – aber warum?

Das Landgericht darf nicht offen lassen, ob seiner Unterbringungsanordnung eine fehlende Unrechtseinsicht oder eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit zugrunde liegt. Die Frage, welche der beiden Alternativen des § 20 StGB das Landgericht annehmen wollte, darf nicht offenbleiben. Denn die Einschränkung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist grundsätzlich erst dann zu prüfen, wenn

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Unterbringung in der Psychiatrie – und die Begründung zukünftiger Gefährlichkeit

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts

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Verzweiflung

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die notwendige Prognoseentscheidung

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts

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Psychiatrie

Unterbringung in der Psychiatrie – das psychotische Wahnerleben und die Gefährlichkeitsprognose

In einem Sicherungsverfahren sind an die Darlegung der künftigen Gefährlichkeit umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich

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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die subjektive Tatseite

Die Voraussetzungen der §§ 20, 63 StGB sind schon dann nicht belegt, weil das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite getroffen hat. So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Die Strafkammer hat, dem Gutachten des Sachverständigen folgend, angenommen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung zu Beeinträchtigungsideen

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Verzweiflung

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die Gefährlichkeitsprognose in den Urteilsgründen

Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 Satz 1 StGB kommt als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich

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Verzweiflung

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und der längerdauernde Defektzustand

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von

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Uhr

Erledigung durch Zeitablauf – und das Rechtsschutzinteresse

Auch nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ist in Fällen gewichtiger, aber in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse anzuerkennen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Dies ist bei

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Verzweiflung

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die Darstellung in den Urteilsgründen

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war, und die Tatbegehung hierauf beruht. Darüber hinaus muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, dass der Beschuldigte

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Verzweiflung

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die Gefahrenprognose

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die besonders gravierend in die Rechte des Betroffenen eingreift. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass vom Täter infolge seines fortdauernden Zustands erhebliche rechtswidrige Taten

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Maßnahmen im Vorfeld der Unterbringung nach dem PsychKG

Maßnahmen im Vorfeld der Unterbringung nach dem PsychKG können grundsätzlich auf das allgemeine Polizeirecht gestützt werden. Insoweit dürften die im (hier:) Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) enthaltenen Befugnisnormen die Ingewahrsamnahme von Personen auch in privaten Krankenhäusern, deren kurzfristige Fixierung sowie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen im

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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die dort begangenen Straftaten

Hat der Beschuldigte rechtswidrige Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit oder der Schuldunfähigkeit begangen und sind angesichts seines Krankheitsbildes von ihm auch künftig vergleichbare Handlungen zu erwarten, die erheblich sind, mithin keine bloßen Belästigungen oder Lästigkeiten darstellen, ist er damit er nach allgemeinen Regeln für die Allgemeinheit gefährlich. Allerdings stellt

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Landgericht Bremen

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die Anforderungen an die Urteilsgründe

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat(en) auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde

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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die Erheblichkeit drohender Taten

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die neben der sicheren Feststellung mindestens einer im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangenen Anlasstat voraussetzt, dass eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, der

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Verzweiflung

Fixierungen in der hessischen Psychiatrie

Das Bundesverfassunsgericht hat eine Richtervorlage des Amtsgerichts Fulda zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Fixierung im Hessischen Gesetz über Hilfe bei psychischen Krankheiten als unzulässig abgelehnt. Das Vorlageverfahren betrifft die landesrechtliche Regelung zur Fixierung im Hessischen Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten vom 04.05.2017. Gemäß § 21 des Hessischen Gesetzes über

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Das Hessische Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten – und die Fixierung

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage des Amtsgerichts Fulda zur Verfassungsmäßigkeit von § 21 Absatz 1 und Absatz 4 des Hessischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 04.05.2017 (PsychKHG-HE) als unzulässig zurückgewiesen. Die Regelung des Hessischen PsychKHG Gemäß § 21 PsychKHG dürfen in Hessen besondere Sicherungsmaßnahmen, unter anderem Fixierungen, bei psychisch Kranken angeordnet werden. Die

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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die Urteilsgründe

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts

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Verzweiflung

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Täter bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Hingegen hatte das Landgericht die Anordnung im vorliegenden Fall darauf gestützt,

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