Bundesverwaltungsgericht

Rechtsmittelzulassung per Rechtsmittelbelehrung?

Lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zu und begründet die Nichtzulassung in den Entscheidungsgründen, so ersetzt die gleichwohl erteilte Rechtsmittelbelehrung, es könne gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt werden, nicht die (hier: nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92 Abs. 1 ArbGG) erforderliche Zulassungsentscheidung. Nach der ständigen Rechtsprechung

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Bücherregal

Rechtsbeschwerden in Familiensachen – und der Anwaltszwang

Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Familiensachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme. Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei

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Gerichtliche Anordnung einer 5-Punkt-Fixierung – und die Verfassungsbeschwerde

Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtsweges zulässig. Danach muss ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen; namentlich muss er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen. Durch die umfassende fachgerichtliche

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Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde

Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in seiner Beschwerdeentscheidung nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, ist diese Entscheidung nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Beschwerde im Vollstreckungsverfahren – und die Erledigungserklärung des Schuldners

Die Vorschriften der §§91ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren anwendbar, wenn es sich wie im Streitfall um ein kontradiktorisches Verfahren zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger handelt. Die vom Schuldner persönlich abgegebene Erledigungserklärung ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren trotz des im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich geltenden Anwaltszwangs (§ 78

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Schreibmaschine

Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer – und die Beschwerde gegen die Betreuerbestellung

Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen. Der durch Art.19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz erfordert, ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel auch im Fall des Vollmachtwiderrufs

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OLG-Entscheidungen in OWi-Sachen

Beschlüsse eines Oberlandesgerichts in Ordnungswidrigkeitssachen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Einer erweiternden Auslegung des § 304 Abs. 4 StPO steht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der Abstand zu nehmen der vorliegende Fall keinen Anlass

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Arbeitsgerichte Beschlussverfahren – und die Erhebung eines Widerantrags in der Rechtsbeschwerde

Die Erhebung des Widerantrags erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist unzulässig. Die Anbringung eines Widerantrags ist – ebenso wie eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung – in der Rechtsbeschwerde wegen § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Schluss der Anhörung vor dem Beschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des

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Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs – und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet.

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Rechtsmittelfrist – und der unvollständige PKH-Antrag

Einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels kann grundsätzlich nur stattgegeben werden, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form gemacht werden. Eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe scheitert dagegen, wenn der Rechtsmittelführer nicht innerhalb der

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Antragserweiterungen im Rechtsbeschwerdeverfahren

Antragserweiterungen oder -änderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren sind grundsätzlich unzulässig (§ 559 ZPO). Das gilt nicht, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann, die anderen Verfahrensbeteiligten gegen die Antragsänderung oder -erweiterung keine Einwendungen erheben, ihre Verfahrensrechte nicht verkürzt werden und die geänderte Antragstellung darauf beruht,

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Der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund – und die versäumte Beschwerdefrist

Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat, gelten die sich aus § 117 FamFG ergebenden Modifikationen

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Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof – und der Anwaltszwang

Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Familiensachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme. Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof

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Bundesverwaltungsgericht

Rechtsmittelzulassung per Rechtsmittelbelehrung?

Hatt das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde weder in der Formel noch in den Gründen seines Beschlusses ausgesprochen, ergibt sich die Zulassung auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung endet. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist eine gebundene Willensbetätigung des Beschwerdegerichts, der eine Prüfung

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Die abgelehnte Prozesskostenhilfe – und die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist

Einem Beteiligten ist zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Verfahrenskostenhilfegesuch eingebracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen muss, dass sein Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird. An diesen Voraussetzungen fehlt es aber, wenn der innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichte Vordruck über die

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Geschäftsmann

Die Beschwerdeentscheidung durch den originären Einzelrichter – und die Zulassung der Rechtsbeschwerde

Entscheidet der originäre Einzelrichter wie hier in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen der fehlerhaften Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter über

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Der Streit um eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung – und die erstmalige Beteiligung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Eine erstmalige Beteiligung im Rechtsbeschwerdeverfahren scheidet für nicht von Amts wegen zu beteiligende Stellen aus. § 98 ArbGG regelt nicht ausdrücklich, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antragsteller sich an einem laufenden Verfahren über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) oder einer entsprechenden Rechtsverordnung (VO) beteiligen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat für das

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Landgericht Bremen

Zuständigkeitsfragen in der Rechtsbeschwerde

Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Eine allein auf diese Rüge gegründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, denn ein Rechtsmittel, das keinen zulässigen Angriff enthält, ist selbst unzulässig. Allerdings ist in

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Zurückverweisung – oder abschließende Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts?

Eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine markenrechtliche Rechtsbeschwerde anstelle einer Zurückverweisung ist mit der Gewährleistung des gesetzlichen Richters vereinbar. In dem der hier entschiedenen Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren beantragten die Beschwerdeführerinnen gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG die Löschung einer im Markenregister eingetragenen abstrakten Farbmarke, was das Deutsche Patent-

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Familienstreitsache – und die Prüfung durch das Rechtsmittelgericht

Maßgeblich für die Behandlung eines Rechtsstreits als Familiensache ist nicht die Behandlung in der Vorinstanz (hier: durch das Beschwerdegericht), sondern ob die materiellen Voraussetzungen für eine Familienstreitsache vorliegen. Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat

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Verfahrenskostenhilfe – und die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels

Für die Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe kommt es allein auf die Erfolgsaussicht in der Sache selbst an. Ein davon losgelöster möglicher Erfolg des konkret eingelegten Rechtsmittels ist demgegenüber unerheblich. Die Hauptsache ist erledigt und daher die Erledigung festzustellen, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig

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Adoptionsbeschluss – und die Beschwerde gegen die Änderung des Geburtsnamens

Der Adoptionsbeschluss ist auch hinsichtlich des im Ausspruch enthaltenen, lediglich deklaratorischen Hinweises auf die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden nicht anfechtbar. Auch die Rechtsbeschwerde ist dann nicht statthaft, was ebenfalls gilt, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass auch die Erstbeschwerde statthaft war.

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