Mädchen

Sexueller Missbrauch der „Stiefenkelin“

Mit der Frage, wie der von § 174 Ab. 1 Nr. 3 StGB geschützte Personenkreis zu umgrenzen ist, hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist der Angeklagte der „Stiefgroßvater“ der am 13.03.2003 geborenen Stiefenkelin. Sein Sohn ist mit der Mutter der Stiefenkelin

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Sexueller Missbrauchs eines Kindes – und das Einwirken durch pornographische Darstellungen (§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB).

Pornographisch (§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB) sind Darstellungen, die sexualbezogenes Geschehen vergröbernd und ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen zeigen. Die pauschale Bezeichnung eines Videos als „Pornofilm“ in den Urteilsgründen belegt dieses Tatbestandsmerkmal für sich gesehen nicht. Die Tathandlung des Einwirkens im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr.

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Sexueller Missbrauch der Stieftochter

§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der vom 01.04.2004 bis zum 26.01.2015 geltenden Fassung setzte voraus, dass es sich bei dem Tatopfer um ein noch nicht achtzehn Jahre altes leibliches oder angenommenes Kind des Täters handelt. Dies trifft auf die Tochter der Lebensgefährtin nicht zu. Zwar erfasst §

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Missbrauch widerstandsunfähiger Personen

Nach § 179 Abs. 1 StGB in der bis zum 9.11.2016 geltenden Fassung machte sich strafbar, wer eine Person, die aus den in der Norm näher genannten Umständen zum Widerstand unfähig war, dadurch missbrauchte, dass er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornahm oder an sich von ihr

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Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen

Die durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.2016 neu gestaltete Vorschrift des § 177 StGB ist bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise gemäß § 2 Abs. 3 StGB gegenüber der Strafvorschrift des schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen nach § 179 Abs.

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Strafzumessung beim Kindesmißbrauch – und der zeitliche Abstand zur Tat

Eine Strafzumessung begegnet sachlichrechtlichen Bedenken, wenn die Strafkammer die seit den Taten bis zur Urteilsverkündung vergangene Zeitspanne von zwölf bis 13 Jahren nur einschränkend zugunsten des Angeklagten gewürdigt hat, weil diesem Umstand in Fällen des sexuellen Kindesmissbrauchs „nicht die gleich hohe Bedeutung“ wie sonst zukomme. Eine derartige pauschale Relativierung der

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Sexualstraftaten eines 94jährigen – und die Frage der Schuldfähigkeit

Zwar besteht nach der Rechtsprechung nicht bei jedem Täter, der jenseits einer bestimmten Altersgrenze erstmals Sexualstraftaten begeht, Anlass, der Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit oder gar einer Schuldunfähigkeit nachzugehen. Jedoch sind die Prüfung dieser Frage und ihre Erörterung im Urteil jedenfalls dann veranlasst, wenn neben der erstmaligen Sexualdelinquenz in hohem

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Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen – und die Strafbarkeit nach der Reform des Sexualstrafrechts

Zwar wurde die Vorschrift des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB) durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.2016 mit Wirkung vom 10.11.2016 aufgehoben. Jedoch ist mit dem Änderungsgesetz gleichzeitig der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 177 StGB erweitert worden, so dass das bei Tatbegehung

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Aussage gegen Aussage – und die Anforderungen an die Beweiswürdigung

In Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, ist eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatgericht erforderlich. Seine Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass es alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht

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Aussage gegen Aussage – und die aussagepsychologischen Bedeutung therapeutischer Maßnahmen

Der Tatrichter hat in „Aussage gegen Aussage“-Konstellationen auch den Ursprung der Belastung des Angeklagten durch Erstoffenbarung gegenüber einer „Präventologin“ näher zu prüfen. Der Hinweis auf das Fehlen bekannter Anhaltspunkte für einen suggestiven Einfluss reicht nicht aus, wenn der Anlass, der Gegenstand sowie die Art und Weise der therapeutischen Maßnahmen nicht

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Das Ausziehen eines Kindes

Das Ausziehen eines Kindes stellt sich regelmäßig nicht als sexuelle Handlung „an“ dessen Körper dar, wenn nicht das Entblößen seinerseits mit einer sexuellen Handlung am Körper verbunden ist. Denn das bloße Entfernen der Kleidung führt nicht zu dem körperlichen Kontakt, der für eine sexuelle Handlung im Sinne des § 176

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Sexueller Missbrauch – und die Beweiswürdigung in „Aussage gegen Aussage“-Fällen

Der Bundesgerichtshof hat in Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass

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Das Ausziehen eines Kindes

Das Ausziehen eines Kindes stellt sich regelmäßig nicht als sexuelle Handlung „an“ dessen Körper dar, wenn nicht das Entblößen seinerseits mit einer sexuellen Handlung am Körper verbunden ist. Denn das bloße Entfernen der Kleidung stellt nicht den körperlichen Kontakt her, der für eine sexuelle Handlung im Sinne des § 176

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Sexueller Missbrauch einer Staatsanwältin – durch einen psychiatrischen Gutachter

Der Bundesgerichtshof hat einen psychiatrischen Gutachter vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer Staatsanwältin unter Ausnutzung eines Beratungs- und Behandlungsverhältnisses freigesprochen. Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs- oder Behandlungsverhältnisses in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur

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Behandlung der Tochter – Sex mit der Mutter

Ein Anvertrautsein im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses) setzt nicht das Zustandekommen einer rechtsgeschäftlichen Beziehung zwischen Täter und Opfer voraus. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Verhältnis auf Initiative des Patienten, Täters oder eines Dritten begründet wurde.

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Verurteilung im Ausschlussverfahren

Eine Verurteilung ist in einem Ausschlussverfahren möglich, wenn kein Beweisanzeichen vorliegt, das unmittelbar auf die Tatbegehung und den Täter schließen lässt. Dieses methodische Vorgehen bildet allerdings nur dann eine tragfähige Grundlage für die Verurteilung eines Angeklagten, wenn alle relevanten Alternativen mit einer den Mindestanforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung genügenden Weise

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Das Opfer als einzige Belastungszeugin

An die Darstellung der Überzeugungsbildung im Urteil sind dann besondere Anforderungen zu stellen, wenn das Tatgericht seine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen allein auf die Angaben des Geschädigten stützt. In einer solchen Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben des einzigen Belastungszeugen folgt, müssen

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Der freigesprochene Grundschullehrer – und die endgültige Entfernung aus dem Dienst

Ein Grundschullehrer, der zwar vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener freigesprochen worden ist, darf aus dem Dienst endgültig entfernt werden, wenn er zu Schülerinnen bei verschiedenen Gelegenheiten eine zu große körperliche Nähe hergestellt hat und dadurch das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn und zur Allgemeinheit gestört worden ist. So hat das Thüringer

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Pseudoerinnerungen an Missbrauchshandlungen

Geht ein Psychotherapeut davon aus, dass den Beschwerden einer Patientin verdrängte Erinnerungen zugrunde liegen, kann die Therapie im Versuch der Rückgewinnung solcher Erinnerungen bestehen. Wenn dabei auch nach sexuellem Missbrauch geforscht wird, kann eine Scheinerinnerung daran entstehen. Das Vorliegen von Pseudoerinnerungen kann im Einzelfall nicht durch einen Hinweis auf die

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Der Gynäkologe – und die heimlichen Fotografien und Videos

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Gynäkologen wegen heimlicher Foto- und Videoaufnahmen von Patientinnen bestätigt und die Revision des Frauenarztes verworfen, der vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) u.a. wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 1.467 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in drei Fällen zu einer

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Das Strafurteil im Kündigungsschutzprozess

Ein Zivilgericht darf sich, um eine eigene Überzeugung davon zu gewinnen, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein dazu ergangenes Strafurteil stützen. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter

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