Das Digitalzeitalter und mit ihm das Smart Home haben dem Eigentümer neue Möglichkeiten zur Hand gegeben, um sich selbst zu schützen: WLAN-Überwachungskameras können dank IoT (Internet der Dinge) an das Smartphone gekoppelt werden, was einen ständigen Einblick in den Hausbereich erlaubt. Intelligente Sensoren in Form von Berührungs- und Bewegungsmeldern an neuralgischen Stellen lösen sofort einen Alarm aus, wenn sie anschlagen und sind zunehmend dazu in der Lage, durch Gesichts- und Haustiererkennung im richtigen Moment stumm zu bleiben. Ein elektronischer Spion an der Tür liefert Bilder vom Ankömmling direkt ins Haus und bietet genügend Zeit für die Entscheidung, ob er für das sofortige Öffnen der Tür einen ausreichend vertrauenswürdigen Eindruck hinterlässt.
Sicherheitsbedürfnis versus Persönlichkeitsrecht
Die neuen Möglichkeiten sind für das eigene Sicherheitsempfinden verheißungsvoll. Als Rechtsportal interessiert uns dabei naturgemäß die Frage der Rechtmäßigkeit. Persönlichkeitsrechte haben in Deutschland einen hohen Stellenwert und konfligieren mitunter mit den ebenfalls berechtigten Sicherheitsbedürfnissen von Hausbesitzern. Hinzu kommt das Gebot der Verhältnismäßigkeit, das ebenfalls in Deutschland großgeschrieben wird. Die Fragen sind also, wie dürfen sich Eigentümer schützen und welche Methoden gelten nach den Buchstaben des Gesetzes als unzulässig? Ist die private Videoüberwachung erlaubt oder verboten? Wir gehen der Sache auf den Grund.
Feste Regeln für die Hausüberwachung
Wer sein Haus zum Beispiel mithilfe einer Überwachungskamera überwachen möchte, der sollte vorher einige Dinge beachten: Zunächst muss die Objektüberwachung auf das eigene Grundstück beschränkt sein. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den Kameras um Attrappen handelt, denn allein der Eindruck Unbeteiligter, durch eine Überwachungskamera observiert zu werden, stellt nach einem Grundsatzurteil einen „unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht“ dar.
Die Rechte Dritter, das heißt von unbeteiligten Personen, müssen also unter allen Umständen gewahrt bleiben. Experten empfehlen sogar den Verzicht auf schwenkbare Kameras, weil diese Bilder vom Nachbargrundstück, dem Bürgersteig oder der Straße und damit vom öffentlichen Raum erzeugen könnten. Schließlich muss die Kameraüberwachung angezeigt werden, damit jeder Bürger sicher sein kann, dass er nicht ohne sein Wissen gefilmt wird.
Eine gute Nachricht: Kommt es zu einem Einbruch, dann dürfen die Aufnahmen für die Beweissicherung genutzt werden, um bei der Täterergreifung und Urteilsfindung zu unterstützen. Das Posten der Aufnahmen in der Öffentlichkeit wie auf Instagram, Facebook oder YouTube ist hingegen nicht erlaubt und kann zu legitimen Schadensersatzforderungen des Täters führen.
Der elektrische Türspion darf nicht dauerhaft senden
Der elektrische Türspion ist vor allem für ältere und gebrechliche Menschen eine Erleichterung, denn diese können sich nicht mehr so gut wehren. Sie werden von Betrügern bevorzugt aufgesucht und können leicht unter Druck gesetzt sowie überwältigt werden. Viele dieser technischen Hilfsmittel sind zudem mit einer Art Anrufbeantworter für die Tür versehen, das heißt, der Besucher kann eine Nachricht hinterlassen und sofort kontaktiert werden, wenn der Besitzer wieder nach Hause gekommen ist.
Doch auch hier versucht der Gesetzgeber, mit Beschränkungen der Kameraüberwachung allen Interessen gerecht zu werden. So hatten in der Vergangenheit schon Klagen gegen Mieter von Mehrfamilienhäusern Erfolg, die ihren elektronischen Türspion wieder abschalten mussten. Hier urteilten die Richter, die ständige Überwachung des Eingangsbereichs sei für die anderen Mietparteien unzumutbar, weil auch sie, etwa beim Durchgang durch das Treppenhaus, ständig gefilmt werden.
Auf der anderen Seite gaben aber Richter auch schon Mietern für den elektrischen Türspion Recht. Dieser durfte bleiben, nachdem der Mieter beweisen konnte, dass sich die Kamera nur im Klingelfall einschalte, die Bilder nur für eine Minute sende und diese nach einer Zeit automatisch wieder gelöscht würden. Erneut war es wieder die Verhältnismäßigkeit, die bei der Urteilsfindung eine Rolle spielte. An diesem Urteil können sich alle Mieter orientieren, die selbst eine elektronische Kameraüberwachung für den Eingangsbereich in Mehrfamilienhäusern nutzen möchten.