Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Eine solche Tatsache kann, wie ein
Artikel lesenSchlagwort: Steueränderungen
Steueränderungen seit 1964
Das Bundesfinanzministerium hat eine Liste der Steueränderungen seit 1964 veröffentlicht.Wie nicht anders zu erwarten, ist die Liste kurz und handlich – es sind nur 159 Seiten…
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