Landgericht München II

Erstinstanzliche Beweisaufnahme – und die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts

Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen

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Landgericht/Amtsgericht Düsseldorf

Urteilstatbestand vs. Sitzungsprotokoll

Nach § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Vorbringen. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden. Wird die Berichtigung im ersten Rechtszug getroffener Feststellungen nicht beantragt, sind sie

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Landgericht/Amtsgericht Düsseldorf

Urteilsgründe – und die Darstellung des strafbaren Verhaltens

Zur Abfassung von Urteilsgründen hat der Bundesgerichtshof bereits vielfach entschieden, dass nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Für die revisionsrichterliche Überprüfbarkeit ist eine geschlossene und nachvollziehbare Darstellung des strafbaren Verhaltens

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Die fehlende Anlage am Urteil

Bei einer Verurteilung müssen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies schließt die Bezugnahme auf eine dem Urteil nicht beigefügte Anlage aus. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Mai 2019 –

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Beweiswürdigung – und das Ergebnis der Hauptverhandlung

Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und abschließend zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet

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Beweiskraft tatbestandlicher Feststellungen – und die Bezugnahme auf schriftsätzlichen Vortrag

Die Beweiskraft der tatbestandlichen Feststellungen entfällt nicht deshalb, weil das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zur Ergänzung des Sach- und Streitstands gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen hat. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass dem Tatbestand keine Beweiskraft zukommt, wenn

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Beweiskraft tatbestandlicher Feststellungen – und das Sitzungsprotokoll

Die Beweiskraft der tatbestandlichen Feststellungen kann durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Unter Sitzungsprotokoll in diesem Sinne ist nur das Protokoll über die Verhandlung zu verstehen, auf Grund derer das Urteil ergangen ist; durch den widersprechenden Inhalt eines früheren Sitzungsprotokolls wird die Beweiskraft des Tatbestands nicht entkräftet. Etwas anderes kann nur

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Landgericht Bremen

Tatbestandliche Feststellungen – und ihre Beweiskraft

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass dem Tatbestand keine Beweiskraft zukommt, wenn und soweit er Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist. Solche Mängel müssen sich allerdings aus dem Urteil selbst ergeben. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen

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Oberlandesgericht München

Urteilstatbestand und Parteivortrag – und der dazwischen bestehene Widerspruch

Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass dem Tatbestand keine Beweiskraft zukommt, wenn und soweit er Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist. Solche Mängel müssen sich allerdings aus dem Urteil selbst ergeben. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen

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Urteilstatbestand und Sitzungsprotokoll – und der dazwischen bestehene Widerspruch

Die Beweiskraft der tatbestandlichen Feststellungen wird nicht durch das Sitzungsprotokoll einer früheren mündlichen Verhandlung entkräftet. Unter Sitzungsprotokoll in diesem Sinne ist nur das Protokoll über die Verhandlung zu verstehen, auf Grund derer das Urteil ergangen ist; durch den widersprechenden Inhalt eines früheren Sitzungsprotokolls wird die Beweiskraft des Tatbestands nicht entkräftet.

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Landgericht Bremen

Beweiskraft tatbestandlicher Feststellungen

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass dem Tatbestand keine Beweiskraft zukommt, wenn und soweit er Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist. Solche Mängel müssen sich allerdings aus dem Urteil selbst ergeben. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen

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Feststellungen zum anwendbaren ausländischen Recht im Urteilstatbestand

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzgericht, wie es das ausländische Recht ermittelt. Die Anforderungen an Umfang und Intensität der Ermittlungspflicht des Tatrichters hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Höhere Anforderungen an die Ermittlungspflicht können sich insbesondere daraus ergeben, dass das ausländische Recht

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Landgericht Bremen

Urteilstatbestand vs. Sitzungsprotokoll

Der nach § 314 Satz 1 ZPO erbrachte Beweis kann durch das Sitzungsprotokoll gemäß § 314 Satz 2 ZPO nur entkräftet werden, wenn die dort getroffenen Feststellungen ausdrücklich oder wenigstens unzweideutig denjenigen des Tatbestands widersprechen. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war strittig, ob ein Hilfsantrag in der mündlichen

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Münzen

Der Verwerfungsbeschluss ohne Entscheidungsgründe

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung

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