Die Aufhebung eines Strafurteils durch das Revisionsgericht ist – soweit sie zugunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO) – entsprechend § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierende Nebenbeteiligte zu erstrecken. § 357 Satz 1 StPO ist auf die Nebenbeteiligte anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt § 357
Artikel lesenSchlagwort: Urteilsaufhebung
Das im Rechtsfolgenausspruch aufgehobene Urteil – und die Feststellungen zur Person
Hat das Revisionsgericht das im ersten Durchgang ergangene Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, bedeutet dies, dass alle Feststellungen aufgehoben worden sind, die sich – wie diejenigen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Werdegang – ausschließlich auf die Straffrage beziehen. Im hier vom Bundesgerichtshof
Artikel lesenDas im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehobene Strafurteil
Es stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, wenn das Tatgericht, welches nach der Aufhebung eines früheren Urteils mit den Feststellungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufen ist, seinem Urteil nicht nur eigene, sondern auch aufgehobene Feststellungen zugrunde legt. Hebt das Revisionsgericht ein Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen auf, bleiben nur
Artikel lesenUrteilsaufhebung und Verfahrenseinstellung wegen Verjährung – und der nicht revidierende Mitangeklagte
Urteilsaufhebung und Verfahrenseinstellung wegen Verjährung sind auf den nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken. § 357 StPO findet auch in Fällen Anwendung, in denen die Aufhebung eines Urteils wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses erfolgt. Dies gilt auch für das Verfahrenshindernis der Verjährung. Die revidierenden und nichtrevidierenden Angeklagten sind wegen der „nämlichen Tat“
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