LG Bremen

Das im Rechtsfolgenausspruch aufgehobene Urteil – und die Feststellungen zur Person

Hat das Revisionsgericht das im ersten Durchgang ergangene Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, bedeutet dies, dass alle Feststellungen aufgehoben worden sind, die sich – wie diejenigen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Werdegang – ausschließlich auf die Straffrage beziehen. Im hier vom Bundesgerichtshof

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Urteilsaufhebung und Verfahrenseinstellung wegen Verjährung – und der nicht revidierende Mitangeklagte

Urteilsaufhebung und Verfahrenseinstellung wegen Verjährung sind auf den nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken. § 357 StPO findet auch in Fällen Anwendung, in denen die Aufhebung eines Urteils wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses erfolgt. Dies gilt auch für das Verfahrenshindernis der Verjährung. Die revidierenden und nichtrevidierenden Angeklagten sind wegen der „nämlichen Tat“

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