Kammergeircht, Siegelabdruck aus dem Jahr 1933

Revisionszulassung – und ihre Beschränkung in den Urteilsgründen

Eine Beschränkung der Revisionszulassung in den Urteilsgründen muss diesen mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben, sofern sie darin klar und eindeutig zum Ausdruck kommt.  Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn

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Land- und Amtsgericht Düsseldorf

Rechtliches Gehör – und die Entscheidungsgründe

Das Recht auf rechtliches Gehör folgt aus dem Rechtsstaatsgedanken. Der Einzelne hat das Recht, durch rechtliches und tatsächliches Vorbringen Einfluss auf das Prozessergebnis zu nehmen. Das entscheidende Gericht muss die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht diese Maßstäbe auch

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Bundesfinanzhof (BFH)

Das Fehlen der Entscheidungsgründe

Mit der Darlegung des Verfahrensmangels der fehlenden Urteilsbegründung in einer Nichtzulassungsbeschwerde hatte sich aktuell der Bundesfinanzhof zu befassen: Dabei hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass mit der Verfahrensrüge, das Finanzgericht habe nichts dazu ausgeführt, wie es die Einnahmen und Ausgaben im Hinblick auf die Steuerbarkeit als Einnahmen beziehungsweise Werbungskosten bei den

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Bundesgerichtshof

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision – und die Anforderungen an das Berufungsurteil

Lässt ein Berufungsgericht die Revision zu, müssen sich aus dem Berufungsurteil die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung, der Sach- und Streitstand und die von den Parteien im Berufungsverfahren gestellten Anträge erschließen. Fehlen im Berufungsurteil die entsprechenden Darstellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zur neuen

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Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Urteilsgründe – und die beschränkte Revisionszulassung

Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich nicht nur aus dem Entscheidungssatz des Berufungsurteils ergeben, sondern auch aus den Entscheidungsgründen.  Die bloße Angabe des Grunds für die Zulassung der Revision reicht grundsätzlich nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber auszugehen,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Kumulative Urteilsgründe – und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Ist das angegriffene Urteil des Finanzgerichts nebeneinander (kumulativ) auf mehrere Rechtsgründe gestützt, von denen jeder für sich das Urteil trägt, muss für jede der selbständig tragenden Erwägungen des Finanzgerichts ein Zulassungsgrund dargelegt werden. Ob die für die Zulassung maßgebliche Rechtsfrage im anschließenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist, bestimmt sich danach, ob die

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Bundesfinanzhof

Die Grenzen der gerichtlichen Hinweispflicht

Ein Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten. Gemäß § 133a Abs. 1 FGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben

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Bundesfinanzhof (BFH)

"Unklare" Entscheidungsgründe

Von einem Verstoß gegen das Begründungsgebot und damit vom Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist (nur) dann auszugehen, wenn den Beteiligten -zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte- die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

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Landgericht München II

Erstinstanzliche Beweisaufnahme – und die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts

Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist nicht auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen

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Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Urteilsgründe – und die Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung

Hat das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung tatsächliches Vorbringen des Einspruchsführers zu einem im Rahmen der Klage wiederholten, selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsvorbringen übergangen, genügt das Finanzgericht seiner Begründungspflicht nicht, wenn es lediglich auf die Einspruchsentscheidung Bezug nimmt (§ 105 Abs. 5 FGO). Die finanzgerichtliche Entscheidung ist in einem solchen Fall nicht

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Bundesgerichtshof

Beschränkung der Revisionszulassung – in den Urteilsgründen

Zwar kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung, die, wie hier, nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand

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Bundesverwaltungsgericht

Alternative Urteilsbegründungen – und die Nichtzulassungsbeschwerde

Ist die vorinstanzliche Entscheidung ? etwa wegen sowohl formeller als auch materieller Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ? auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.  Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die fehlenden Urteilsgründe

Ist ein finanzgerichtliches Urteil nicht mit Gründen versehen, verletzt es Bundesrecht. Es kann danach keinen Bestand haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Entscheidung i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn das Finanzgericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Rechtliches Gehör – und die Beachtungspflicht des Gerichts

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Gestalt der sogenannten Beachtungspflicht ist verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern überhaupt nicht berücksichtigt. Zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit einem Vorbringen, das in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert und in rechtlicher Hinsicht abwegig

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Bundesfinanzhof (BFH)

Fehlende Urteilsgründe

Der Verfahrensmangel, dass das Urteil des Finanzgerichts nicht mit Gründen versehen ist, liegt nur vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie dem Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht.  Dies erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im

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Oberlandesgericht Koblenz

Revisionszulassung – und ihre Beschränkung in den Urteilsgründen

Eine Beschränkung der Revisionszulassung, die nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Entscheidungsformel im Lichte der Urteilsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen

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Bundesverwaltungsgericht

Der Fall „André E.“ – und der gebotene Darstellungsumfang bei der Beweiswürdigung

Das Urteil des Oberlandesgerichts München im sog. NSU-Verfahren ist nun auch hinsichtlich des Angeklagten André E. und damit insgesamt rechtskräftig. Mit Urteil vom 11. Juli 2018 hat das Oberlandesgericht München den Angeklagten André E. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von vier weiteren Vorwürfen

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Bundesfinanzhof

Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Urteilsbegründung

Hat das Finanzgericht sein Urteil kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall streiten die Beteiligten über die einkommensteuerliche Berücksichtigung eines negativen Progressionsvorbehalts für ausländische Verluste aus

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Justizzentrum Köln

Verwerfungsbeschlüsse – und ihre Begründung

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Hinzuziehung im Einspruchsverfahren – und das nicht mit Entscheidungsgründen versehene finanzgerichtliche Urteil

Ein Urteil eines Finanzgericht ist i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn das Finanzgericht eine (angebliche) Hinzuziehung des Leistungsempfängers zu einem Einspruchsverfahren des Leistenden für rechtmäßig erklärt, obwohl der Hinzugezogene am Einspruchsverfahren des Leistenden nicht beteiligt wird/werden soll, oder wenn das Finanzgericht einen nur an

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Fachgerichtszentrum Düsseldorf

Das Urteil des Finanzgerichts – und die fehlenden Feststellungen zur Zusammenveranlagung

Die unzureichende Sachverhaltsdarstellung in einem tatrichterlichen Urteil stellt einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der auch ohne diesbezügliche Rüge vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist und zum Wegfall der Bindungswirkung gemäß § 118 Abs. 2 FGO führt. Es stellt einen materiellen Rechtsfehler dar, wenn das Finanzgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen für

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Oberlandesgericht Köln

Revisionszulassung – und ihre Beschränkung in den Urteilsgründen

Eine Zulassungsbeschränkung kann sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern die Beschränkung klar und eindeutig ist. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Finanzgerichtliches Urteil – und die Anforderungen an seine Entscheidungsgründe

Ist aus dem Inhalt des klageabweisenden finanzgerichtlichen Urteils, das keine explizite Aussage enthält, dass die Höhe der festgesetzten Steuer nicht zu beanstanden ist, eindeutig zu schließen, dass das Gericht auch die im Klageverfahren „unstreitige“ Höhe der festgesetzten Steuer von Amts wegen tatsächlich und rechtlich überprüft hat, liegt ein Verfahrensfehler („fehlende

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Kalender

Sechs-Monats-Berufungsfrist

Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist mit Ablauf von fünf Monaten seit Erlass der Entscheidung greift auch dann, wenn die Zustellung unterblieben ist oder die zugestellte Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vom Original abweicht. Es ist jedoch unverzichtbar, dass innerhalb der Fünfmonatsfrist des § 517 ZPO ein beweiskräftiges Protokoll über die Verkündung

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Zentraljustizgebäude Bamberg

Die nur teilweise berücksichtigte Berufungsbegründung

Mit dem Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen einer unterbliebenen Berücksichtigung von in der Berufungsbegründung gehaltenem Vortrag hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Dem lag ein Fall um Schadensersatz im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ zugrunde: der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die zu erhöhten Schadstoffemissionen

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LG Bremen

Urteilsgründe – und die beschränkte Zulassung eines Rechtsmittels

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der

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Arbeitsgericht / Landesarbeitsgericht Hamburg

Die Differenz zwischen Tenor und Entscheidungsgründen

Das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts ist nicht aufzuheben, weil die Entscheidungsformel nicht vollständig mit den Entscheidungsgründen übereinstimmt. Die Unrichtigkeit im Entscheidungsausspruch hat das Bundesarbeitsgericht von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, das an Schreibfehlern, Rechnungsfehlern oder

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DNA-Mischspuren – und die Urteilsgründe

Die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist so auszugestalten, dass die Wahrscheinlichkeitsberechnung für das Revisionsgericht nachvollziehbar ist. Deshalb muss das Tatgericht in den Urteilsgründen mitteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben, mit welcher „Wahrscheinlichkeit“ die festgestellte

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Landgericht Hamburg

Schriftliche Urteilsgründe – und die Vorstrafen

Die schriftlichen Urteilsgründe sind so zu fassen, dass die wesentlichen die Entscheidung tragenden Feststellungen und rechtlichen Erwägungen erkennbar sind. Dies gilt auch für die Darstellung der Vorstrafen. Es besteht daher in der Regel kein Anlass, in früheren Verurteilungen getroffenen Feststellungen in seinem vollen Wortlaut in die Urteilsgründe aufzunehmen. Stattdessen wäre

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LG Bremen

Der floskelhaft übergangene Parteivortrag

Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und – soweit er eine

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Unterbringung in der Psychiatrie – und die Feststellungen zur Schuldunfähigkeit

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Wenn sich der Tatrichter darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der

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Verzweiflung

Unterbringung in der Psychiatrie – und die Gefährlichkeitsprognose

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn neben den weiteren Voraussetzungen der Maßregel eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich

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LG Bremen

Rechtliches Gehör – und die Urteilsgründe

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die

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Landgericht Bremen

Urteilsfeststellungen im zweiten Rechtsgang

Es ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, wenn der neue Tatrichter keine eigenen Feststellungen trifft, sondern sein Urteil fehlerhaft auf aufgehobene Feststellungen stützt. Soweit der neue Tatrichter Feststellungen trifft, darf kein Zweifel daran gelassen werden, dass es sich um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt; eine Bezugnahme auf Aktenstellen, wozu auch das frühere

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